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sich regullrenden Konsumtions = Impost -Betrag mit dem Nahmen und Wohnorte des
Empfängers sofort in sein Nannal ein, versiegelt auch, salls der Brannkwein aus dem
Orte zu gehen bestimme ist, alleejnzelnen Gebinde auf dieselbe Weise, wie oben unter a.
vorgeschrieben ist, und stellt, sobald der Betrag des Konsumtions-Impostes, worüber er
besondere Quiktung zu geben hat, von dem Empfänger oder dessen Beauftragten, welches
auch der Brenner selbst sepn darf, erlegt ist, einen auf den Nahmen und. Wohnore
des Empfängers lautenden, die Quantität und Prozent= Stärke des Branntweins, so wie
die Zahl der Gebinde genau benennenden Passir-Zettel in der Art und Form aus, wie es in
anderen Fällen, wo schon verimpostete Waaren von einem Orte des Inlandes in den an-
dern gehen sollen, nach Verordnung §. 10. der allgemeinen Vorschriften des Impost=
Regulatives vom apsten November 1827 gewöhnlich ist, welcher Passir = Schein auch mit
demselten Siegel, mit welchem die Gebinde versiegelt sind, besiegelt werden muß.
Der Brenner darf den auf solche Weise in das Inland zu versendenden Branntwein
nicht eher aus seiner Hand geben, bis ihm die Quittung des Impost-= Einnehmers über
die geschehene Zahlung des Konsumtions-Impostes vorgezeigt worden ist. Die Versiegelung
der Fässer unterbleibt folglich in dem einzigen Falle, wenn der Branntwein nur in andere
Hand im Orte selbst kommt, derselbe darf aber auch in diesem Falle von dem Brenner
nicht eher gbgegeben werden, bis der Impost erlegt ist. Der Impost= Einnehmer hat auf
etwaige heimliche Ablassung von Branntwein an drikte Personen im Orte ganz vor-
zäglich zu invigiliren.
5. 185.
Hinsichtlich der eigenen Branntwein-Konsumtion eines solchen Brenners, welcher
nicht den höhern, den Konsumtionê-Imposk' mit einschließenden Blasen-Impost entrichter,
hat jeder dieser Brenner für jede über 18 Jahr alte männliche Person seines Hauswesens,
mit Einschluß der gewöhnlich bey ihm arbeikenden Tagelöhner, ein jährliches Firum von
neun Groschen, als dem Betrage de# Konsumtions-Impostes von einem Viertel Eimer
ordinéren Branntweln jedes Mahl am Schlusse des Jahres an die Impost-Einnahme
seines Ortes zu entrichten. Der Impost-- Einnehmer hat den Betrag im letzten Quartal-
Register des Jahres gehörig zu verrechnen.
8. 16.
Laͤßt ein Brenner, der nicht den höheren, den Konsumtlons-Impost wit einschlie-
ßenden Blasen = Impost (#. 11 dieses Regulatives) entrichtet, Branntwein, unter wel.
chem Titel es sey, an irgend jemand, außer an die Personen seiner Haushaltung und
ledlglich zur eigenen Konsumtion derselben in seinem Hause, oder bep selner Arbeit ab,