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8. 20.
Der 5. 10 Kapitel VI ded Impost-Regulatives vom 27sten November 1821 georb-
nete Impost von den kleinen so genannten Abziehblasen hört vom usten Januar 1821 an
in so sern gänzlich auf, als diese Blasen nur zur Bereltung von Spiritus von bereitö
gehörig verimpostetem Branntweine, oder zum Abziehen solches Branntweines über Ingre-
dienzen, oder von Apothekern zu pharmazeutischen Gebrauche benutzt werden.
Solche Personen, welche selbst Branntwein-Brennereyen besitzen, dürfen jedoch der-
Fleichen Abziehblasen entweder gar nicht führen, oder sie haben dieselben eben so wie die
Branntwein-Blasen zu verimposten, und es kreten auch hinsichtlich des Konsumtions-Im-
postes von dem Branntweine jeder Prozent-Stärke, den sie auf diesen Abziehblasen produ-
ziren, alle Bestimmungen des gegenwärtigen Regulatives ein.
g. ar.
Impost vom ausländischen Branntwein.
Als Impost-Abgabe vom sremden, aus dem Auslande in das Großherzogthum ein-
gehenden Branntweine sind, gleich bei dessen -. zu eurichien: von jedem Eimer:
bis zu 40 Prozent Alkohol= Stärke 9 * · ·4thlk.
von 41 bis 60 Prozent " . . . . . 6
von 61 bis go Prozent und daruͤber . 6
von jedem Eimer Arak oder Rum, ** Unierschid . .68
8. 22.
Impost vom Essig.
Hinsichtlich besjenigen inländischen, d. h. im Lande fabrizirten Essiges, welcher auf
Branntwein-Blasen gewonnen wird, sey os vom so genannten Nachgange, oder auf andere
Weise, bewendet es in so fern ganz bey der Vorschrift des s. 2 Kapitel VI. des Impost-
Regulatives vom 27ten November 1821, daß es für die Entrichtung des Branntweiu-
Blasen-Impostes keinen Unterschied macht, ob von dem darauf gewonnenen Produkte Essig
oder BVranntwein fabrizirt worden ist, vielmehr der Brenner verpflichtet ist, den geseblichen,
durch das gegenwärtige Regulativ auf zwey Groschen von jedem Weimarischen Scheffel
Getreide erachteter Blasen-Konsumtion herabgesehbten Blasen= Impost ohne allen Unterschied,
jedes Mahl von dem Fage an, wo er den Blasenhut in der Impost-Einnahme abgeholt
hat, bis zu dem Tage, wo er ihn dahin zurückgegeben hat, zu entrichteo. «
Hiernächst sind aber vom usten Januar 1824 an, von jedem Eimer Eslig, welcher