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im Lande fabrizirt und von dem Fabrlkanken an Inlaͤnder verkauft oder sonst abgelassen
wird, ohne alle Rücksicht auf die Art der Fabrikation und auf das Material,
seché Groschen
Nonsumtions-Impost von dem Käufer, oder sonstigen Empfänger des Essiges zu
entrichten.
23.
Behufs der Erhebung dieses Konsumtions-Impostes vom Essig und dessen Kontrolirung
treten vom usten Januar 182. an solgende Vorschriften in Wirksamkeie:
o) Keinem Essig, Fabrikanten, sey er selöst Branntwein-Brenner, oder nicht, ist
gestattef, Essig im Einzelnen unter einem Viertel Eimer, und anders als in Gebinden
zu verkausen, oder sonst an irgend jemand außer selnem Hauswesen abzulassen.
b) Eine KAusnahme hiervon sindet nur Statt:
—) bev denjenigen Branntwein-Brennern, welche den höheren Blasen-Impost, wovon
K. 75 des gegenwärtigen Regulatives handelt, freywillig übernommen haben; iedoch nur
Dinsichtlich des von denselben auf ihren Branntwein. Blasen, im Sinne des 5. 2 Ka-
pitel IV deS Impost-Regulatives, gewonnenen Essiges;
0) bey solchen Essig-Fabrikanten, welche, ohne selbst Branntwein-Brenner zu seyn,
übrigens ohne Unterschied der Art und Weise und des Materiales, wie und wovon sie ihren.
Essig berelten, übernommen haben, den Konsumtions-Impost an sechs Groschen für
jeden Eimer ihrer gesammten Fabrikation selbst zu entrichten.
Dieses bleibt ihnen nähmlich nachgelassen, sie haben sich aber darüber bis zum röten
Januar 1824 bey der Impost, Einnahme #ihres Ortes zu erklären. Die Ermittelung und
Kontrolirung der Ouantität, welche ein solcher Essig-Fabrikant von Zeit zu Zeit gewinnr,
so wie die Erlegung des Impostes in dem hier vorauögesehten Falle, geschiehet auf die bis-
her übliche Weise, zu der bisher üblichen Zeit,
Diejenigen Branntwein-Brenner, welche #iugleich die Fabrikation solches Essiges,
welcher nicht auf Branntwein-Blasen gewonnen wird, z. B. Wein-, Obst= oder andern
Essiges betrelben wollen, haben nothwendig den Korsumtions= Impost von dem Ge-
sammibetrage ihrer Essig-Fabrikation selbst zu erlegen, und müssen auch auf ihre Brannt-
wein= Blasen den erhöheten, den Konsumtions-Impost mit einschließenden Blasen-Impost
4bernehmen, auher dem ist ihnen die Fabrikation solches Essiges, der nicht auf Brannt-
wein--Blasen gewonnen wird, nicht gestattet.
. 24.
Den unter den Ausnahmen sub b. #. 6. des vorstehenden K. begriffenen resp. Brennern
und Essig-Fabrikanten ist nicht nur der Einzelnverkauf des Essiges, in so fern sie sonst
Folizeplich dazu befugt sind, gestattec, sondern sie dürfen denselben auch srey von aller weir