tern n*ä Entrichtung bey'm Verkaufe oder sonstiger Ablassung an drlite Personen ver-
treibe
Hanschtüch der Meldung des Essiges, welcher von solchen Brennern und Fabrikan-
ten an andere Orte des Inlandeö abgelassen, oder versendet wird, bey der Impost' Ein-
nahme des Ortes, von welchem er ausgehet, so wie der Versicgelung der Fässer und der
Ausstellung der erforderlichen Passir= Zettel zum Behufe der Legitimation in dem inländi-
schen Eingangborte, treken allenthalben ein und find zu beobachten alle diejenigen Vorschrif-
ten, welche im §. 13 des gegenwärtigen Regulatives, in Beziehung auf den von Brennern,
welche den erhöheten, den Konsumtions-Impost mit einschließenden Blasen-Impost über-
nommen haben, an andere Orte des Inlandes zu versendenden Branntwein gegeben sind.
#.25.
Was den aus der Hand solcher Brenner und Essig-Fabrikanten, welche den Konsum-
tions-Impost nicht schon selbst von dem ganzen Betrage shrer Fabrikation enkrichten, wel-
che daher nicht im Einzelnen verkaufen dürfen, weiter in das Inland, sey es an Personen
deoselben Ortes, oder an andere Orte gelangenden, oder in das Ausland gehenden Essig und
im erslen Falle, die Art und Weise der Erlegung des Konsumtions-Impostes davon mit sechs
Groschen pro Eimer anlangt, auch was die Verssegelung der Fässer und das weitere daben
zu beobachtende Verfahren und die eintretenden Kontrole-Einrichtungen belrifft, gilt und
ist genau zu befolgen alle daßjenige, was F. 14 des gegenwärtigen Regulatives in An-
sehung des Branntweines, welcher aus solchen inländischen Brennereyen, deren Inhaber niche
den höheren Blasen- Impost übernommen haben, verkauft wird, oder sonst an deitte Pe#n-
sonen gelangt, resp. weiter in das Inland oder in das Ausland gehet, vorgeschrieben (K.
.26.
Aller Essig, welcher bloß zur eigenen Konsumtion bereitet wird, ist von dem Kon-
sumtions. Imposte des Essiges fren, es darf jedoch davon nichts verkauft, oder, unter wel-
chem Titel es sonst se, an dritte Personen abgetassen werden. Wer dagegen handelt, ohne
selbst Branntwein-Brenner zu seyn, over sich vorher als Essig-Fabrikant bey d.r Impost-
Elnnahme seine5 Ortes gemeldet zu haben, verfällt in die Strafe des 2 Tfachen Betrages-
des Konsumtions" Impostes, gleich viel ob der Essig in das Ausland gegangen, oder im
Inlande geblieben ist. Im Wiederholungofalle, so wie bey Jahlungsunvermögenheit trite
weitere Bestrasung im Sinne F. 8 der allgemeinen Verschristen deg Impost-Regulatioe#n
vom 27 sten November 1821 ein.
Der Branntwein- Breoner oder Essig-Fabrikant, der den höheren, den Konsumrions=
Inpott. mit eiusck liehenden Blasen I#ppost, resr. die Bezahlung des Esfig-Konsumtions.
Inpostes von dem Betrage seiner Fabrikatien selbst übernommen hat, kann davon wegen
der eigenen Konsumtson alchts abrechnen. f