Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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27. 
bäßt eln Essig fabrieirender Branntweln-Brenner, oder ein anderer bereiks legitimirter- 
Essig-Fabrikant, welcher den mehrgedachten höheren Blasen= Impost, resp. den Essig-Kon- 
sumtions-Impost von seiner Fabrikation nicht übernommen hat, Essig an irgend jemand, 
unter welchem Titel es auch sey, ab, ohne davon vorher Unzeige in der Impost. 
Einnahme seines OrteS gemacht zu haben, oder giebt er den Essig, wenn er auch die 
Meldung gemacht hat, ab, ohne daß die vorschriftmäßige Versiegelung der Fässer von 
der Impost-Einnahme bewirkt, auch wenn der Essig in das Inland bestimmt ist, der Kom 
sumtions-Impost davon bezahlt worden ist: so wird er als Defraudant betrachtet, und es 
treten die g. 16 des gegenwärtigen Regulalives geordneten und dort weiter beslimmten 
Ettrafen ein. 
. 28. 
Uebrigens sind alle Vorschriften und Bestimmungen, welche die k. 17 8. 18 und 8. 19 
des gegenwärtigen Regulatives in Beziehung auf den Branntwein und den daven zu ent- 
richtenden Impost, auf das diesfallsige Verfahren und sonst enthalten, auch hinsichtlich des 
Essige# und des davon zu entrichtenden Impostes so wie des dlesfallsigen Verfahrens und 
sonst, gültig, und werden hier wieberholr, in so fern sse nur irgend, der Natur des Gegen- 
standes nach, darauf angewendet werden köünen. 
##. 20. 
Hinlichtlich der Verimpostung des auöländischen Essiges bewendet es lediglich, be der 
Borschrift . 1 Kapitel 10 des Impost-Regulatives vom 27sten November 1821. 
8. 30. 
Wachslichter und Wachsstöcke. 
Wachslichter und Wachsslöcke, die im Inlande gesertigt werden, sind vom rsten Ja- 
nuar 1824 an völlig Impostfrey, wogegen e, was die Verimpostung der Wachölichter und 
Wachsstscke anlangt, welche aus dem Auslande in das Staategebieth eingebracht werden, 
bey der Vorschrift §. 3 Kapitel VII des Impost-Regulatives bewendet. 
4 Zr. 
Impost-Verháltnisse in den Aemtern Allstedt und Oldisleben. 
Von dem in gegenwärtigem Regulative enthallenen Vorschriften, welche sich übrigens 
auf alle Theile des Grohherzogthumes erstrecken, sin? allein ausgenommen die Aemter All- 
stedt und Olvicleben wegen der dort beslehenden ganz eigenthmlichen Verhälenisse. Didse 
Aemter werden hinsichklich aller dem Inmposte unterworfenen Gegenstände, dem übrigen 
Staatögebiethe gegenüber, als Ausland betrachtet. 
Nur was den in beyden Aemtern sabrizirten Branntwein anlangt, dessen Bestenerung
	        
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