Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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baß von ben, den getreuen Landtag bilbenden Abgeordneten der drey Landstaͤnde 
Unsers Großherzogthumes, zum Behufe der Deckung der von ihnen gepruͤften und 
anerkaunten, im Laufe ber Rechnungöjahre 1824, 1825 und 1826 aus Unserer Haupt- 
Landschafskasse, nach Maßgabe der in den Etats dieser Jahre verzeichneten Aus gabegegen- 
stände und Summen zu bestreitenden Staats-Bedürfnisse, in Gemäßheit des Grundgesetzes 
vom öten May 1816 über die landständische Verfassung Unserer Lande und nach den Be- 
stimmungen des Landes-Grundgesetes über die Steuerversassung vom 20sten April #r8a#, 
die nachstehend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großherzogthume für 
jedes der drey Jahre 1824, 1825 und 1826 zu verwilligen für erforderlich ist geachtet 
worden, nähmlich: 
1) die von Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtende Seeuer, alte Land= 
steuer, (alte Grundsteuer) im jährlichen Betrage von acht Terminen alt. Wei- 
marischer Grundsteuer, nach den weiteren Bestimmungen des +. 73 des Gesetges über 
die Steuerversassung vom 2osten April 182, jedoch mit den im §. 15 dieses Ge- 
setzes begründeten Modisikationen hinsichtlich der Herrschaft Blankenhapn und der vor- 
mahlo Reichöritterschaftlichen Bezirke; 
2) als indirekte Steuern: 
a) der Impost nach dem Regulative vom 27sten November 1321, nach dem Regu- 
latior ver a##sucvein-Steuer in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom 2|ssten 
Oktober 1823 und nach dem Nachtrage zum Impost-Regulative vom 16ten De- 
zember 1823; 
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die Stempelabgabe nach dem Stempelgesetze vom 29sten Dezember 1820, 
jedoch mit dem Wegfalle der in diesem Gesehe Seite 25 bestimmten Stempel- 
abgabe von den Handelöbüchern der Kauf= und Handeltleute; 
die Transito-Abgabe in dem Neustädtischen Kreise, wie in den Jahren 182= 
und 1823. 
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— 
3) Allgemeine direkte Steuern, und zwar: 
a) vom Einkommen aus Grund und Boden, in jedem der drey Jahre 1824, 
1825 und 1836, fünf Termine ale-Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen 
und angelegt nach den Bestimmungen der . 21 und §. o#2 des erwähnten Ge- 
sebes über die Steuerverfassung vom 20sten April 1827;
	        
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