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der Polizey-Kommission zu fuͤhrenden Gesinde- Tabellen eingetragen und bey seinem
Abgange aus der Stade, oder wenn er aufhört, Dienstboche zu seyn, wieder darin
ausgestrichen.
7) Der Dienstbothe hat zu bezahlen: 4 gr. für das Eintragen in die Gesinde= Tabellen
und für das Dienstbuch, 2 gr. für das Visfren des Dienstbuches bey jeder Dienstver-
änderung, 2 gr. für das Ausstreichen aus den Gesinde-Tabellen, mit Einschluß des
zu seinem weitern Fortkommen auszufertigenden Schelnes.
II.
. bes Gessudes on mehrere Herrschaften zuglelch.
Hat ein Dienstbothe sich bey mehreren Herrschaften zugleich (auf dieselbe Zeit) ver-
miethet: so geht der frühere Vertrag dem spätern vor.
Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder freywillig zurücktritt, kann ein etwa ge-
gebenes Miethgeld zurück verlangen.
War einer Herrschaft bey Abschließung des Miethvertrages die frühere Vermiethung
nicht bekannt: so muß der Dienstbothe ihr jeden Schaden ersehen, welchen sie durch Annahme
von Tagelöhnern oder andrem Gesinde um höheren Lohn gehabt hat.
Die Herrschaft, bey welcher der Dienstboehe bleibt, soll auf Verlangen angehalten wer-
den, diesen Betrag vom Dienstlohne abzuziehen und der zurücktretenden Herrschaft zuzustel-
len. Die Hölfte des Lohnes darf so lange als Abzug verlangt werden, bis die Entschädi-
gungê- Summe ganz entrichtet ist.
Der Dienstbothe, welcher sich gleichzeitlg an zwey oder mehrere Herrschaften vermie-
thet hat, wird noch öberdieß bestraft, nach Besinden mit einem Thaler bis zu fünf
Thalern Geld oder verhältnißmäßigem Gefängniß.
Hat eine Herrschaft die frühere Vermiethung eines Dienstbothen gewußt: so tritt auch
gegen sie eine Strase von fünf Thalern und nach efinden von zehen Thalern (§. 6.) ein.
Jeder Miethvertrag mit einem Dienstbothen, welcher noch in Diensten steht, ist ungöl-
tig, wenn er früher, als ein Vierteljahr vor dem Antritte des neuen Dienstes abgeschlos-
sen wurde.