12.
kohn und Kostgeld.
Die Bestimmung des Lohnes, ob Kost oder Kostgeld, Livree, Jahrmarkts= und
Weihnachtögeschenke, Naturalien, oder was sonst noch gegeben werden sollen, höngt allein
von der bey Eingehung des Miethvertrages getroffenen Uebereinkunft ab.
Fehlt eine solche Uebereinkunft: so ist bloß Lohn und Kost, als stillschweigend bedun-
gen, anzunehmen und jener von der Behörde, nach ähnlichen Verhältnissen, zu ermessen.
13.
Dauer der Dlenstzelt.
Die Dauer der Dienstzeit bleibt ebenfalls gegenseitiger Verabredung uͤberlanen.
Ist im Miethvertrage nichts darüber bestimmt: so wird bey solchem Gisinde, wel-
ches hauptsächlich zu landwirthschaftlichen Arbeiten gemiethet worden ist, ein Jahr, bey
anderem Gesinde ein Vierteljahr als Dienstzeit angenommen.
Entstehen Streitigkeiten über die verabredete Dienstzett, indem der eine Theil einen
kürzern, der andere Theil einen längeren Zeitraum, als verabredet, will: so soll im Zwei-
kel bev solchem Gesinde, welches hauptsächlich zu landwirthschaftlichen Arbeiten gemiethet
worden ist, der längere, bey anderem Gesinde der kürzere Zeitraum angenommen werden.
Ueber die Auflösung des Vertrages durch Ablauf der Miethzeit enthält . 40 die
nsthigen Bestimmungen.
. 14.
Anteittszelt des Dienstes.
Dle Antrittszeit deß Dienstes und folgeweise die Zeit des Abzuges ist der 24e Januar,
der 2te April, der 2te July und der 2te Oktober jeden Jahres oder, wenn einer dieser
Tage auf einen Sonntag fallen sollte, der nächste Montag darauf.
Diese Tage sind unter den gewöhnlichen Benennungen der Vierteljahre: „Weihnach,
ten,“ „Ostern,“ „Johannic“ und „Mlchaelig“ zu verstehen. Eine andere Zeit des Antrittes
und Abzuges muß, wenn darauf geachtet werden soll, besonders und ausdrücklich verabredet
worden seyn.