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Anstellung eigener Wirthschaft erhält, die e durch Annahme des Dienstek versäumen
würde,;
4) wenn die Herrschaft währenb der bevorstehenden Dienstzeit ihren Wohnsich un einen
andern Ort verlegen will und dem Gesinde bey dessen Annahme nichté davon gesagt.
hat;
5) wenn die Herrschaft, ohne solches bey dem Abschlusse des Miethvertrages bedungen
zu haben, mit dem gemiethtten Gesinde eine Reise auf laͤngere Zeit, als die Dienst--
zelt, unternehmen will.
Das Miethgelb verbleibt in dem vierten und fünsten Falle dem Gesinde, in dem ersten,
mweyten und dricten Falle darf es die Herrschaft zurückfordern.
Hat im dritten Falle das Gesinde nicht spätestens sechs Wochen öder, wenn es mo-
nathlich gemiethet war, vierzehon Tage vor Anfang der Dienstzeit, den Dienst wieder aufge-
sagt: so darf die Herrschaft verlangen, daß es dennoch, jener Umstände ungeachtet, den
Dienst antrete und zwar bey viertelséhriger oder längerer Miethzeit auf ein Viertel-
jahr, bey monathlicher Miethzeit auf einen Monath.
#. 77.
Gebhorsam und Ehrerbietung.
Die Befehle und Verbothe der Herrschaft soll das Gesinde bescheiben unnihmen und
ohne Widerrede befolgen, auch überhaupt derselben und ihrer Familie mit Achtung begegnen.
Den häuslichen Einrichtungen und Anordnungen der Herrschaft soll es sich fügen, so
weit es nur ohne Nachtheil für seine Gesundheit geschehen kann.
Ohne Erlaubniß der Herrschaft darf es nicht aus dem Hause gehen, nach erhaltener
Erlaubniß nicht über die bestimmte Zeit ausbleiben.
Nachlässigkeiten und Versehen des Gesindes kann die Herrschaft durch Verweise rügen
das Gesinde muß sie bescheiden hinnehmen, und selbst wenn es unschuldig zu seyn glaubt,
darf es nur mit Bescheibenheit srine Enkschulbigungs= oder Verthribigungsyründe vorbringen.
3. 18.
Bestrafung der Bergehungen wider die Herrschaften.
Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft werden nach richterlichem Ermessen här-
ter bestraft, als dieselben Vergehungen gegen dritte Personen zu bestrasen seyn würden.