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Wird einem Dienstbothen, wegen Vergehungen gegen die Herrschaft oder sonst, eine
Gefaͤngnißstrafe zuerkannt: so ist die Herrschafe berechtiget, während der Dienstbothe die
Strafe verbüße, die demselben obliegenden Geschäfte auf seine Kosten durch eine andere Her-
son verrichten zu lassen.
10.
Dlenstleistungen.
Das Gesinde hat alle ihm von der Herrschaft übertragene, dem Dienstverhältnisse und
den Kräften des Dienstbothen angemessene Verrichtungen zu jeder Zeit, bey Tag und Nacht,
unverdrossen und pünktlich zu besorgen. Ausgenommen sind nur solche Befehle, welche auf
etwas gesetzlich Unerlaubtes oder Unsittliches gerichtet sind.
Die Einrede eines von der Herrschaft erhaltenen Befehles schübt nicht gegen die An-
wendung eines Strafgesetzes.
Streitigkeiten der Dienstbothen unter einander, wem von ihnen diese oder jene Arbeit
obliege, entscheidet allein die Herrschaft.
Ohne Genehmigung der Herrschaft darf das Gesinde in den ihm aufgetragenen Ge-
schästen durch andere Personen sich nicht vertreten lassen.
Hat es der Herrschaft zu seiner Vertretung wissentlich eine untaugliche oder verdäch-
tige Person vorgeschlagen: so muß es den durch selbige verursachten Schaden ersetzen, oder
wird, im Falle seines Unvermögens, mit Gefängniß von einem Tage bis vierzehen Tagen
bestraft.
8. 20.
Sorsglalt fuͤr die Sachen der Herrschaft.
Das Gesinde muß den Nutzen und das Beste der Herrschaft möglichst zu befordern,
Schaden und Nachtheil abzuwenden suchen. Fügt es der Herrschaft vor säblich oder in
grober Fahrlässigkeit Schaden zu: so hat e diesen Schaden zu ersehen, auch soll
e5 deshalb, wo nicht schon die bestehenden Kriminal-Gesehe eine Strafe gedroht haben
und der Fall nach diesen zu behandeln ist, nach Besinden in Gesängniß von einem Tage
bis zu vierzehen Tagen verurtheilt werden.
Wegen geringer. Versehen ist das Gesinde zum Schadensersaße nur dann verbunden,