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wenn es dasselbe Versehen wiederholt begangen oder dabey gegen ausbrücklichen Befehl der
Herrschaft gehandelt hat.
Zur Entschädigung kann die Herrschaft sich an den Lohn und die Efeekten des Gestabes
alten.
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Trenu #c.
Gegen eine feiner ersten, heiligsten Pflicht — die Pflicht der Treue — handelt
das Gesinde nicht nur, wenn es das Eigenthum der Herrschaft durch Diebstahl, Verun-
trauung oder Betrug beeinträchtiget, sondern auch, wenn es mit Vorsah, durch Reden
oder Handlungen, der Herrschaft auf irgend eine Weise Nachtheil bringt, z. B. wenn
es den guten Nahmen seiner Herrschaft durch bobhafte oder verlaumderische Reden herab-
sebt, ihre Fehler oder Geheimnisse, ohne eine rechtliche Verbindlichkeit dazu, Anderen entdeckt,
was im Hause gethan oder gesprochen wird, ausplaudert, die Kinder und Angehörigen der
Herrschaft oder das Nebengesinde zu unerlaubten oder der Herrschaft nachtheiligen Hand-
lungen verleitet u. s. w.
Alle dergleichen pflichtwidrige Reden oder Handlungen sollen, wenn sie auch kein
schon in den allgemeinen Strasgeseben bedrohetes Vergehen sind, unabbittlich mit Gesäng=
niß von einem bis zu vierzehen Tagen geahndet werden.
. 22.
Dlebstohl, Veruntrauung und Belrug des Gestabes an der Herrscheft.
Jeder Dienstbothe, der seiner Herrschaft oder deren Angehörigen, Geld oder Sachen,
ihr. Werth mag groß oder gering seyn, aus gewinnsüchtiger Absicht entwendet, begeht einen
Diebstahl.
Des Verbrechens der Veruntrauung, des Betrugs, macht sich ein Dienstbothe
iedes M ahl schuldig, wenn er aus gewinnsüchtiger Absicht anvertraute Gelder oder Sachen
der Herrschaft unterschlaͤgt, oder diese durch wahrheitswidrige Angaben oder Mißbrauch
ihres Nahmens bevortheilt. Dahin gehoͤrt, wenn ein Dienstbothe Gelder. fuͤr sich behaͤlt,
welche er fuͤr die Herrschaft an jemand bezahsen sollte; wenn er in seine Verwahrung ge.
gebene Sachen der Herrschaft zu seinem eigenen Nutzen verwendet, verkauft oder versetzt;
wenn er bey'm Elnkaufe von Lebenömitteln oder anderen Sachen mehr, als er wirklich