Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Beinkleider; der Kutscher oder Reitknecht noch überdieß ein Paar Stiefeln und einen Stall- 
kittel bekommen. 
Die Kleidung fällt dem Dienstbothen eigenthümlich zu — nach einem Jahre, wenn nur 
die vorbestimmten Stäcke, nach zwey Jahren, wenn noch ein Oberrock und doppelte Unter- 
kleidung gegeben werden. 
Bekommt der Bediente vor Ablauf der Livrée-Zeit, iedoch nachdem er wenigstens die 
Hülfte derselben gedient hat, den Abschied: so gehört ihm die einfache Unterkleidung und 
der etwa gegebene Oberrock. Hat er kürzer, als die Hälfte jener Zeit gedient: so kann 
er, den Fall des F. 30 ausgenommen, keine Ansprüche auf divre -Stücke machen. Die 
Staats-Liorée, die Kutscherpelze und die Räntel, welche außer der gewöhnlichen Kleidung 
gegeben werden, bleiben der Herrschaft. 
Nach erhaltenem Abschiede, senp es bey Endigung der Miethzeit oder aus anderem 
Grunde, ist es dem verabschiedeten Dienstbothen nicht erlaubt, die verdiente Liorée unver- 
Anbert als solche, mit den darauf befindlichen Abzeichnungen, zu kragen. 
g. 32. 
Gute Behandlung. 
Schonende und menschenfreundliche Behandlung des Gesindes ist eine vorzügliche Pflicht 
der Herrschaft. Daher darf sie nur solche Arbeiten verlangen, welche den Dienstverhältnis- 
sen und den Kräften des Dienstbothen angemessen sind (§. 17.) 
Aufier dem Herrn und der Frau vom Hause kommt es nur denjenigen zu, dem Ge- 
sinde Ver## aise zu ertheilen, welche ven jenen — dem Hausherrn oder der Hausfrau — zu 
einer Aufsicht über das Gesinde bestellt worden sind, e mögen oieselben Mitglieder der Fa- 
mine seyn, oder nicht. Selche Aufseher, welche als Verwalter, Administratoren 
u . w. einer ganzen Wirthschaft vorstehen und in dieser Eigenschaft nach ihrem Ermessen 
das in der Wirthschaft nöthige Gesinde annehmen und verabschieden, die Miethverträge ab- 
schließen, stehen ganz au der Stelle der Herrsch#ft und haben auch alle in diesem . den 
Herrschaften eingerdumte Befugnisse. 
Mäßige häusliche Züchtigung und Scheltworte durch unschickliches Benehmen 
des Gesindes der Herrschaft abgenöthigt, sind nicht alo Injurien zu betrachten und geben 
dem Gesinde kein Klagrecht, Solche Schimpfworte hingegen, wodurch dem Gesinde Dieb-
	        
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