Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

g. 37. 
KLuestellung vos Zeugnisfsen. 
Dem abgehenden Dienstbothen hat die Herrschaft ein schriftliches Zeugniß über sein 
Betragen während der Dienstzeit zu ertheilen. Auf Verlangen des Dienstbothen soll die- 
ses Zeugniß noch vor geendigter Dienstzeit, sogleich nach erfolgter Aufkündigung, gegeben 
werden. Auf einem solchen, voraus ertheilten Zeugnisse ist, nach Ablauf der Dienstzeit, 
das Verhalten des Dienstbothen von der Aufkündigung bis zur Entlassung in einem Nach- 
trage noch besonders zu bemerken. Das Zeugniß muß die strengste Wahrheit, weder 
kalsche Beschuldigungen, noch ungegründetes Lob, enthalten. 
Weigert sich die Herrschaft ein Zeugniß aucgustellen, oder wird es mangelhaft ausge- 
stellt, oder werden darin umvahre Beschuloigungen gemacht: so kann das Gesinde bey der 
zuständigen Behörde Beschwerde führen und auf Untersuchung antragen; es muß dieß aber so- 
fort und in den ersten acht Tagen von dem Tage des Austrittes aus dem Dienste an gesche- 
hen, bey Verlust der Beschwerde und des Antrages auf Untersuchung. Ergiebt sich der Un- 
grund der Beschuldigungen: so wird von der Obrigkeit dem Gesinde ein Zeugniß aulf Kosten 
der Herrschaft ausgestellt, auch der letztern alle fernere üble Nachrede, bey nahmhafter 
Geldstrafe, untersagt. 
Hat hingegen die Herrschast einem Dienstbothen wider besseres Wissen ein vortheil- 
haftes Zeugniß ertheilt: so soll sse in eine Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern, 
nach Ermessen der Polizey-Behörde, verurkheilt werden. 
In jedem Dienstzeugnisse müssen folgende Punkte enthalten seyn: 
1) Vor= und Zunahme des Dienstbothen, 
2) dessen Geburtsort, 
3) dessen Alter, 
4) ob er ledig, oder verheirathet, 
5) wie lange und 
0) in welcher Eigenschaft er gedient hat, 
7) sein gutes oder schlechtes Betragen, 
8) die Ursache seiner Entlassung, 
9) die Angabe des Ortes, Tages und Jahres, wo und wann dieses Zeugniß ausgestellt 
worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.