Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Die gegebene Liore oder andere Kleidung bleibt ganz dem Dienstbothen, wenn zu der 
Zeit, wo er den Dienst verlaͤßt, mehr als ein Drittheil der bestimmten Haltungszeit ver- 
flossen ist. Außer dem muß er solche auf Verlangen der Erben zurücklassen. 
öS. 40. 
Durch Ablauf der Disensliett. 
Mit dem Ablaufe der verkragsmäßigen oder gesehlichen Dienstzeit ist der Mieth- 
vertrag ohne weitere Aufkündigung erloschen. Eine stillschweigende Erneuerung des Mieth= 
vertrages ist erst dann anzunehmf'#n, wenn nach Ablauf der Dienstzeit das Verhältniß von 
beyden Theilen, ohne daß nur einer derselben seinen Willen, solches aufzuheben, erklärt hat, 
drey Tage lang fortgeset worden fst. 
Beo9y einer stillschweigenden Erneuerung verstehen sich ganz und unverändert die 
Bedingungen des früheren Vertrages; bep einer auödrücklichen Erneuerung hängt es ledig- 
lich von der Vereinigung beyder Theile ab, unter welchen Bedingungen das Dienstverhält- 
niß sortdauern soll. 
8. 41. 
Durch gegenseltige Uebertinlunft. 
Vor Ablauf der Dienstzeit kann der Miethvertrag in der Regel weder von der Heirr— 
schaft, noch von dem Gesinde einseitig aufgehoben werden. Die Flle, in welchen ausnahme 
weise die einseitige Aufhebung während der Dienstzeit Statt sindet, sind §. 12 bis K. 45 
angegeben. 
. Der Auslssung durch Uebereinkunft hingegen unterliegt der Miethvertrag jeder Zeit. 
Die dabey Vetroffene Verabredung muß entscheiden, auf wie lange Lohn und Bekoöstigung 
gegeben werden soll, Ist deöhalb nichts bestimmt worden: so kann das Gesinde Bepdes nur 
bis zum Tage des Abzuges verlangen. 
Eine geschehene und angenommene Aufkündigung wird durch einseitige Keue nicht 
ungültig.
	        
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