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1I. Nach gehbriger Ausladigung.
Nach vorgängiger Aufkündigung ist die Verabschiedung im baufe der Dienst-
zeit, also vor dem bedungenen Ende derselben, erlaubt:
1) wenn das Gesinde die nöthige Fähigkeit und Geschicklichkeit zu den ihm obliegenden
Geschästen nicht besiht;
2) wenn während der Dienstzeit die Vermögensumstände oder Einkünfte der Herrschaft
sich so sehr verringern, daß dieselbe ganz ohne Gesinde oder doch mit wenigerem als
vorher sich behelsen muß;
3) wenn das Gessnde durch andauernde Unvertraglichkeit mit dem Nebengesinde, wieder-
holter Warnung ungeachtet, den häuslichen Frieden stört;'
1) wenn es wiederholt ohne Erlaubniß der Herrschaft zu seinem Vergnügen ausgeht,
oder nach erhaltener Erlaubniß über die vergönnte Zeit wegbleibt;
5) wenn es mehrmahls bey Verschickungen ungebührlich lange ausbleibt, oder überhaupt
den Dienst und das Beste der Herrschaft vernachlässiget;
0) wenn es die von selnem Nebengesinde an der Herrschaft begangenen Veruntrauungen
dieser, der Herrschaft, nicht entdeckt.
Die Aufkündigung muß vierzehen Tage oder sechs Wochen vor dem Abschiede
geschehen, je nachdem die verabredete Miethzeit eine nur monathliche oder längere ist. Es
ist nicht nöthig, daß der Abschied mit dem Schlusse eines Dienstmonathes oder Dienstviertel-
jahres zusammentreffe.
Das Gesinde darf in diesen Fällen den Lohn und die Kost nur bis zum Tage des Ab-
schiedes fordern.
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Einseleige Aushebung des Milelhvertrages durch das Gesinde.
I. Sofort ohne vorgängige Aufkündigung. «
Andrerseits ist das Gesinde berechtiget, während der Dienstzeit den Abschied zu
verlangen und zwar sofort, ohne vorgängige Aufkündigung: