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K. 9.
Die hiernach verwilligten Prämien sind aus dem Vermögen oder dem Nachlasse des-
jenigen, zu dessen Lebensrettung die Bemühung angewendet worden ist, zu entnehmen. Bey
Ermangelung diesfallsiger Mittel aber werden jene Prämien aus der Staatskasse gewährt.
t
Für die auf Lebensrektung Verunglückter sich beziehenden Verrichtungen und Ausferei-
gungen amtlicher Personen und Behörden sind Gebühren und Sporteln durchaus niche zu
sordern. Die Erstattung baarer Auslagen aber soll, nach der Bestimmung im §. 9, aus
dem Vermögen des Verunglückten und, wenn dieses unmöglich ist, aus der Sportel-Kasse
desjenigen Gerichtes geleistet werden, in bessen Bezirke sie nothwendig wurden.
Wir erwarten von allen Unseren Staatödienern und Unterthanen die bereitwilligste und
gewissenhaftelte Befolgung der oben aufgeführten Bestimmungen um so mehr, da ein Jeder
in dieser gesehlichen Geltendmachung einer schon an sich bestehenden allgemeinen Menschen-
pflicht zugleich die Sorge für den Schuh und die Erhaltung seines eigenen Lebens erken-
nen wird.
uUrkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, der Verfassung gemäß, vollzogen und mit
Unscem Grohherzoglichen Staaksinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar den tloten Juny 1823.
(L. S.) Karl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweiger.
vadt. Ernst Müller.
Gese
die Rettung verunglückter Personen
betreffend.