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Stadtwelchbilde nicht wohnt, hat bloß das Feld= Bürgerrecht zu lösen, nach deu Bestim-
mungen des F. 22 der Stadkordnung
3.
Von Mehreren, welche gemeinschaftlich unbewegliches Vermogen im Stadtweichbilde
ererben, muß jeder das volle Bürgerrecht, oder beziehungsweise Feld-Bürgerrecht erwerben.
Doch wird der Bürgerschein auf Verlangen nur einfach auögeferitget.
4.
Glaͤubiger, denen städtische Grundstäche an Zahlungsstatt zugeschlagen werden, brau-
chem dat Bürger= oder Feld-Bürgerrecht erst dann zu lösen, wenn sie dieselben innerhalb
Fahresfrist nicht wiedet veräußert haben.
Wer einen Bürger oder eine Bürgerin heirathet, oder wessen Mann oder Frau
Bürder werden will, must in der Negel auch für seine Person das volle Bürgerrecht et-
werben.
Davon sind bloß diejenigen ausgenommen, welche ihren Wohnssö nicht in Eisenach
oder dessen Weichbilde nehmen, ingleichen die schriftsässigen Mannspersonen, welche kein
bürgerliches Gewerbe treiben.
Diese letzteren brauchen weder für sich, wenn sie eine Bürgerin heirathen, oder wenn
ihre Weiber Bürgerin werden, noch für ihre Weiber das volle Bürgerrecht zu erwerben,
wenn sie selbst schon Burger sind oder werden wollen.
7.
Wer fuͤr sich das Buͤrgerrecht gewinnt, muß auch alle seine Kinder mit einschreiben
lassen, so sern dieselben noch an seinem Tische und Brote sind, uno nicht etwa der an-