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9.
Diejenigen, bey deren Geburt beyde Aeltern schon Bürger waren, zahlen die Hälste;
wenn nur eins der Aeltern Bürger war, drey Viertheile des Ansatzes für die Inländer.
Ist das Bürgerrecht von den Aeltern verzogen worden: so hört das Vorrecht der Kinder
auf.
10.
Die Ansätze für die Kinder richten sich, wenn beyde Aelkern bas Bürgerrecht erwerben
wollen, nach dem Vater, so daß z. B. ein Nann, dessen beyde Aeltern Bürger waren,
fur sein Kind in der ersten Klasse nur 3 thlr. zu bezahlen hat, obschon die Mutter eine
Ausländerin ist, und umgekehrt.
11.
Wenn zwey Ehegatten zugleich Börger werden: so bedürfen sie nur eines einfachen
Bürgerscheines. 6
12.
Das Einschähen in die eine oder in die andere Klasse hängt vom Ermessen des Stadt-
ratheS ab, doch mit Vorbehalt höherer Ermäßigung; ihm ist auch nachgelassen, in der
dritten und vierten Klasse bey vollen und halben Bürgerkindern das Bürgergeld noch ge-
ringer, als nach . 8 und 9 zu bestimmen, doch nicht unter der Hälfte des Ansates,
welchen dieselben eigentlich zu entrichten hätten.
13.
Inländssche öffentliche Kassen und andere Korporationen brauchen das Bürgerrecht nicht
zu lösen, wenn sie Grundstücke erwerben. Inländische Privak-Verbindungen zahlen J0
thlr., ausländische öffentliche Kassen und Korporationen oder Privat-Verbindungen 60
thlr. Bürgergeld.