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in den wohlhabenden Theilen des Staatsgebiethes Statt gefunden habe; eine der Ursa-
chen hiervon aber in der den Unterobrigkeiten und Gerichtsbehörden seit 1822
lediolich anvertrauten Exekution gegen die Steuer-Restanten darum zu suchen sey,
weil diese Behörden bey ihrer doppelten Eigenschaft als Justiz-Behörden und Verwaltungs=
Unterbehörden mit einer zu großen Menge und Mannichfaltigkeit von Geschäften behelliget
seyen, um, ohne Abbruch an den übrigen Berufcarbeiten, auch noch der Erxequirung der
Steuer-Restanten den Grad von Pünktlichkeit und Prazision ununterbrochen widmen zu
können, welcher erfordert wird, um Unsrer Haupt-Landschaftöokasse den prompten Eingang der
ständischer Seits zu Deckung bestimmter und unabweiölicher Staatsbedürfnisse geschehenen
und von Uns landeßfürstlich sanktionirten Steuerverwilligungen unter allen Umständen zu
sichern: so haben Wir, nach vernommenem Gutachten Unsers Staats-Ministeriums, und
umdie Vollziehung Unserer Steuer-Patente und Unserer sonstigen, über die Entrichtung
von Steuern in Unserm Grohherzogthume sprechenden Landesgesebe im nöthigen Grade
zu gewährleisten, beschlossen zu verordnen und verordnen andurch, wie folget:
Jeder Steuerpflichtige soll pünktlich seine Steuern und zu rechter Zeit entrichten.
8. 2.
Wer es nicht thut, handelt dem Steuer-Patente entgegen und hat es sich ledig-
lich selbst zuzuschreiben, wenn die von ihm geseß = und vorschriftewidrig verzögerte oder
verweigerte Steuerentrichtung durch Zwangemaßregeln bewirkt werden muß und wenn
ihm dadurch unkosten und Unstatten entstehen.
g. 3.
Diejenigen Zwangsmaßregeln, welche und so wie solche, vor Erlaß der Verordnung
vom oten November 1827 über die Erhebungsweise der Steruern, in Unseren Landen unter
dem Nahmen der Erekutions-Einlegung und Erxekution gesehlich oder herkömmlich
von den Steuererhebungs-Behörden, unter Oberleitung Unseres Landschafts-Kollegiums,
als der Ober-Steuerbehörde, gegen Steuer-Reskanten angewendet zu werden pflegten, sol-
len vom Tage der DPublikation dieser Unsrer Verordnung an, wieder von nurgedachten
Behörden in der vor dem oten Rovember 1827 öblich gewesenen Art und Weise ange-
wendet und ausgeübt werden.