Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Um  nun  diesen  Mißstand  erschöpfenb  zu  beseitigen,  bietet  die  bisherige  Zerstuͤckelung
der  Gerichtebarkeit  selbst  Gelegenheit  dar.  Denn  mehrere  Patrimonkal-Gerlchte  haben
wechselseitig  gemischte  Jurisdictlon  an  denselben  verschiedenen  Orten,  die  sich  durch  Tausch
aufheben  oder  ausgleichen  läßt.  Ein  solcher  Tausch  ist  bereits  höchsten  Orts  genehmigt
worden  zwischen  Untersassen  des  Großherzoglichen  Amtes  Weida  und  dem  Gräflich  Hohenthalschen
  Patrimonial=  Gerichte  Niederpölluig;  sie  ist  im  Werke  wegen  des  Dorses  Solkwiß
zwischen  dem  Fürstlich  Hohenloheschen  Gerichte  Oppurg  und  dem  Freyherrlich  Beustischen
Gerichte  Nimrih,  und  wir  hoffen  um  so  mehr  von  der  Einsicht  und  dem  Patriotiomus  der
Gerichtsinhaber,  daß  durch  solche  Tausche  und  Abtretungen  es  bald  keinen  Ort  im  Neustädtischen
  Kreise  mehr  geben  werde,  wo  biöher  verschiedene  Gerschtsbarkeiten  Statt  hatten,
als  e5  sich  hier  durchaus  nur  von  der  Jurièdiction  handelt,  und  alle  Rechte  auf  Lehngeld
und  auf  sonstige  pccuniäre  Leistungen  dem  tauschenden  oder  abtretenden  Rittergute  vor  wie
nach  vebbleiben.

Nech  zweckmäásiger  wäre  es,  wenn  die  Inhaber  benachbarker  unbedeutender  Gericheébarkeiten
  zusammentráten  und  sich  zu  Errichtung  Eines  größern  Gerichts  oder  Gerichtsamtes
vereinigten.  Denn  ieder  zu  kleine  Gerichtsbezirk,  wäre  er  auch  geschlossen,  hat  die  Nachtheile,
  daß  seltene  Gerichtstäge  die  Justiz  verzögern  und  die  Aufbewahrung  der  Gefangenen
durch  den  Mangel  eines  Gerichtödieners  an  Ort  und  Stelle  erschweren.

Gern  wird  die  unterzeichneto  Stelle  zu  jeder  möglichen  Erleschterung  und  Beförderung
solcher  Vereine  die  Hand  bicten  und  sie  sieht  der  baldigen  Einreichung  von  Erklärungen
und  Vereinigungen  um  so  zuversichtlicher  entgegen,  als  dicle  Tausche  und  Uebertragungen
nirgends  das  geringste  pecuniäre  Opfer  fordern,  vielmehr  bloß  die  Lasten  entnehmen,
welche  jedem  Inhaber  von  Gerichtsbarkeiten  z.  B.  bey  Gefangenen,  bey  Haftung  für  Konsense
  und  für  Handlungen  der  Justitiare  u.  s.  w.  leicht  ktreffen  können,  während  ihnen  der
reelle  Nuchen,  z.  B.  Erhebung  der  Lehngelder  und  Zinsen  u.  s.  w.  uneingeschränkt  bleibt.

Inöbesondere  aber  werden  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  es  mit  gnädigstem
Wohlgefallen  vermerken)  wenn  dieienigen  Patrimonigl-Gerichtoinhaber,  denen  über  andere
Patrimonial-Gerichtésassen  noch  zur  Zeit  die  Obergerichte  hinsichtlich  kleinerer  Verbrechen
gegen  das  Elgenthum  bis  zu  fünf  Thalern  zusteht,  diese  ihnen  durchaus  keinen  Vorthell  gewährende
  Berechtigung  binnen  hier  und  drey  Nonathen  freywillig  aufgeben.

Weimar  am  26sten  Aprik  1821.
Großherzogliche  Süchsische  Landekregierung.
von  Müller.