Beutsches Reich. (März 15.) 303
Erfassung des Abzuliefernden; schärfere Ueberwachung der Wirtschaft der
Kommunalverbände und der Mühlen, weiterer Ausbau der Sammel= und
Ablieferungsstellen für Butter, Eier, Gemüse usw. finden allgemeine Billigung.
Auch die neuen Preisvorschläge des Kriegsernährungsamtes finden
grundsätzliche Zustimmung. Der Wunsch des Reichstagsausschusses für Ernährungsfragen
nach möglichster Vermeidung einer Verteuerung des Brotpreises
infolge der Erhöhung der Roggen- und Weizenpreise wird gebilligt.
Gegen die von einigen Seiten angeregte etwas höhere Bemessung der Preise
für Gerste und Schlachtvieh werden von anderen Seiten Bedenken erhoben.
Der Bundesrat nimmt hierauf am 17. die Preisvorlage des
Kriegsernährungsamtes im wesentlichen unverändert an. (Siehe S.312.)
15. März. (Bundesrat.) Es gelangen zur Annahme:
Die Vorlage betr. Aenderung der Grundsätze für die Besetzung der
mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit
Militäranwärtern usw., der Entw. e. Ges. betr. die Herabsetzung von Mindeststrafen
im Militärstrafgesetzbuche, eine Ergänzung d. Verordn. betr. Ausführung
des Ges. vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen vom 1. April
1876, der Entw. c. Ges. zur Aenderung des Reichsstempelgesetzes, e. Bek. über
die Invalidenversicherung bei der freiw. Krankenpflege und e. Verordn. betr.
Aenderung der Vergütungssätze bei Naturalverpflegung während des Krieges.
15. März. (Reichstag.) Dem Hause geht ein Gesetzentwurf
betr. Vereinfachung der Rechtspflege zu.
Es sind in erster Linie Aenderungen in der sachlichen Zuständigkeit
der Strafgerichte vorgeschlagen. Zur Entlastung der Schwurgerichte wird
ein großer Teil der bisher von ihnen zu entscheidenden Verbrechen den Strafkammern
übertragen. Um die Zahl der zur Aburteilung kommenden Fälle
zu vermindern, wird dem Staatsanwalt das Recht eingeräumt, geringfügige
Verfehlungen des täglichen Lebens unverfolgt zu lassen, soweit sie eine gerichtliche
Ahndung nicht erheischen. Das Strafbefehlverfahren erhält eine
sehr weitgehende Ausdehnung, indem ihm Vergehen allgemein ohne Rücksicht
auf die Strafandrohung zugänglich gemacht werden; es dürfen aber
keine höheren Freiheitsstrafen als 6 Wochen verhängt werden. Das Verfahren.
in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten soll dahin abgeändert werden, daß bis zur Beendigung
des Kriegszustandes eine Hauptverhandlung nur stattfindet, wenn
die Privatsache zur Kriegssache erklärt ist. Voraussetzung dafür ist, daß der
Antragsteller an der Verhandlung ein von ihm glaubhaft zu machendes Interesse
hat. Der Verhandlung hat ein nichtöffentlicher Sühneversuch vorherzugehen.
In der Zivilrechtspflege ist die wichtigste Maßnahme die Ersetzung
der Zivilkammern durch Einzelrichter. In der Berufungsinstanz entscheiden
die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von 3 Richtern. Das
Gesetz soll 2 Jahre nach Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft treten.
15. März. (Berlin.) Gründung einer Deutsch-Flämischen
Gesellschaft.
Zum Vorsitzenden wird v. Reichenau, kaiserl. deutscher Gesandter
z. D., zum Stellvertreter Dr. Pfleger, M. d. R., gewählt.
15. März. (Preuß. Abgeordnetenhaus.) Dritte Lesung des
Staatshaushaltsplans für 1917.
In der allgemeinen Besprechung bemerkt Abg. Nissen (Däne): Die
Gleichberechtigung wird uns Dänen nach wie vor vorenthalten. Die gehässigsten
Angriffe gegen uns werden von den Regierungsorganen unter-