Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Beutsches  Reich.  (März  15.)  303

Erfassung  des  Abzuliefernden;  schärfere  Ueberwachung  der  Wirtschaft  der
Kommunalverbände  und  der  Mühlen,  weiterer  Ausbau  der  Sammel=  und
Ablieferungsstellen  für  Butter,  Eier,  Gemüse  usw.  finden  allgemeine  Billigung.
  Auch  die  neuen  Preisvorschläge  des  Kriegsernährungsamtes  finden
grundsätzliche  Zustimmung.  Der  Wunsch  des  Reichstagsausschusses  für  Ernährungsfragen
  nach  möglichster  Vermeidung  einer  Verteuerung  des  Brotpreises
  infolge  der  Erhöhung  der  Roggen-  und  Weizenpreise  wird  gebilligt.
Gegen  die  von  einigen  Seiten  angeregte  etwas  höhere  Bemessung  der  Preise
für  Gerste  und  Schlachtvieh  werden  von  anderen  Seiten  Bedenken  erhoben.

Der  Bundesrat  nimmt  hierauf  am  17.  die  Preisvorlage  des
Kriegsernährungsamtes  im  wesentlichen  unverändert  an.  (Siehe  S.312.)

15.  März.  (Bundesrat.)  Es  gelangen  zur  Annahme:

Die  Vorlage  betr.  Aenderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  mit
Militäranwärtern  usw.,  der  Entw.  e.  Ges.  betr.  die  Herabsetzung  von  Mindeststrafen
  im  Militärstrafgesetzbuche,  eine  Ergänzung  d.  Verordn.  betr.  Ausführung
  des  Ges.  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  vom  1.  April
1876,  der  Entw.  c.  Ges.  zur  Aenderung  des  Reichsstempelgesetzes,  e.  Bek.  über
die  Invalidenversicherung  bei  der  freiw.  Krankenpflege  und  e.  Verordn.  betr.
Aenderung  der  Vergütungssätze  bei  Naturalverpflegung  während  des  Krieges.

15.  März.  (Reichstag.)  Dem  Hause  geht  ein  Gesetzentwurf
betr.  Vereinfachung  der  Rechtspflege  zu.

Es  sind  in  erster  Linie  Aenderungen  in  der  sachlichen  Zuständigkeit
der  Strafgerichte  vorgeschlagen.  Zur  Entlastung  der  Schwurgerichte  wird
ein  großer  Teil  der  bisher  von  ihnen  zu  entscheidenden  Verbrechen  den  Strafkammern
  übertragen.  Um  die  Zahl  der  zur  Aburteilung  kommenden  Fälle
zu  vermindern,  wird  dem  Staatsanwalt  das  Recht  eingeräumt,  geringfügige
Verfehlungen  des  täglichen  Lebens  unverfolgt  zu  lassen,  soweit  sie  eine  gerichtliche
  Ahndung  nicht  erheischen.  Das  Strafbefehlverfahren  erhält  eine
sehr  weitgehende  Ausdehnung,  indem  ihm  Vergehen  allgemein  ohne  Rücksicht
  auf  die  Strafandrohung  zugänglich  gemacht  werden;  es  dürfen  aber
keine  höheren  Freiheitsstrafen  als  6  Wochen  verhängt  werden.  Das  Verfahren.
in  bürgerl.  Rechtsstreitigkeiten  soll  dahin  abgeändert  werden,  daß  bis  zur  Beendigung
  des  Kriegszustandes  eine  Hauptverhandlung  nur  stattfindet,  wenn
die  Privatsache  zur  Kriegssache  erklärt  ist.  Voraussetzung  dafür  ist,  daß  der
Antragsteller  an  der  Verhandlung  ein  von  ihm  glaubhaft  zu  machendes  Interesse
  hat.  Der  Verhandlung  hat  ein  nichtöffentlicher  Sühneversuch  vorherzugehen.
  In  der  Zivilrechtspflege  ist  die  wichtigste  Maßnahme  die  Ersetzung
der  Zivilkammern  durch  Einzelrichter.  In  der  Berufungsinstanz  entscheiden
die  Senate  der  Oberlandesgerichte  in  der  Besetzung  von  3  Richtern.  Das
Gesetz  soll  2  Jahre  nach  Beendigung  des  Kriegszustandes  außer  Kraft  treten.

15.  März.  (Berlin.)  Gründung  einer  Deutsch-Flämischen
Gesellschaft.

Zum  Vorsitzenden  wird  v.  Reichenau,  kaiserl.  deutscher  Gesandter
z.  D.,  zum  Stellvertreter  Dr.  Pfleger,  M.  d.  R.,  gewählt.

15.  März.  (Preuß.  Abgeordnetenhaus.)  Dritte  Lesung  des

Staatshaushaltsplans  für  1917.

In  der  allgemeinen  Besprechung  bemerkt  Abg.  Nissen  (Däne):  Die
Gleichberechtigung  wird  uns  Dänen  nach  wie  vor  vorenthalten.  Die  gehässigsten
  Angriffe  gegen  uns  werden  von  den  Regierungsorganen  unter-