Sendungen entweder, wenn unverweilte Absendung verlangt wird,
dem Porto unterliegen, oder ein Theil der Sendung bis zum näch-
sten Posttag zurück bleiben muß. Es haben jedoch die mit „Eilig“
bezeichneten Patete, ohne Unterschied ob sie zuerst oder zuleßt auf-
gegeben worden sind, jedenfalls in der Beförderung den Vorzug.
Weun übrigens an einem Posttage das obige Gewichts= und
Geld-Quantum bey reitender und resp. fahrender Post nicht erfüllt
werden sollte; so folgk daraus nicht, daß deswegen am nächsten
Posttage ein größeres, als das festgesehte Gewichts= oder Geld-
Quantum, portofrey zu befördern wäre, und das Minns des ei-
nen Posttages kann nicht um die portofreye Beförderung eines größern
Quantums zu begründen, auf die folgenden Posttage in Anrechnung
gebracht werden. "“
g. 5.
Für die vorstehend zugesicherten Porto-Freykhümer wird, in so
weit solche seither noch nicht vorhanden oder streitig waren, ver-
gleichsweise von Großherzoglich Sächsischer Seite der Fürstlich Thurn
und Tarischen Lehens-Postoerwaltung eine jährliche Aversional-
Summe von
Sechs Hurdert Thalern in Konventions-Gelde, in vierteljähri-
gen Raten zahlbar, vergütet, welche Vergütungen jedes Mahl so-
gleich von dem Fürstlich Thurn und Tarischer Seits zu berichtigen-
den Posilehen-Kanon in Abzug zu bringen sind.
g. 6.
Die Zahlung dieser jährlichen Vergütung wird vom 1. Ja-
mar 1824 an State finden.
8. 7.
Alle ruͤckstaͤndige Forderungen an Transit-Porto fuͤr die Jahre
1820, 1821, 1822 und 1823, oder früherer Zeit werden ver-
mittelst einer von Großherzoglich Sichsischer Seite zu zahlenden Ab-
findungssumme von
Ein Tausend Thalern Konventions-Münze ausgeglichen, welche
Summe gleichfalls vom Lehens-Kanon in Abzug gebracht werden kann,
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