Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

Sendungen entweder, wenn unverweilte Absendung verlangt wird, 
dem Porto unterliegen, oder ein Theil der Sendung bis zum näch- 
sten Posttag zurück bleiben muß. Es haben jedoch die mit „Eilig“ 
bezeichneten Patete, ohne Unterschied ob sie zuerst oder zuleßt auf- 
gegeben worden sind, jedenfalls in der Beförderung den Vorzug. 
Weun übrigens an einem Posttage das obige Gewichts= und 
Geld-Quantum bey reitender und resp. fahrender Post nicht erfüllt 
werden sollte; so folgk daraus nicht, daß deswegen am nächsten 
Posttage ein größeres, als das festgesehte Gewichts= oder Geld- 
Quantum, portofrey zu befördern wäre, und das Minns des ei- 
nen Posttages kann nicht um die portofreye Beförderung eines größern 
Quantums zu begründen, auf die folgenden Posttage in Anrechnung 
gebracht werden. "“ 
g. 5. 
Für die vorstehend zugesicherten Porto-Freykhümer wird, in so 
weit solche seither noch nicht vorhanden oder streitig waren, ver- 
gleichsweise von Großherzoglich Sächsischer Seite der Fürstlich Thurn 
und Tarischen Lehens-Postoerwaltung eine jährliche Aversional- 
Summe von 
Sechs Hurdert Thalern in Konventions-Gelde, in vierteljähri- 
gen Raten zahlbar, vergütet, welche Vergütungen jedes Mahl so- 
gleich von dem Fürstlich Thurn und Tarischer Seits zu berichtigen- 
den Posilehen-Kanon in Abzug zu bringen sind. 
g. 6. 
Die Zahlung dieser jährlichen Vergütung wird vom 1. Ja- 
mar 1824 an State finden. 
8. 7. 
Alle ruͤckstaͤndige Forderungen an Transit-Porto fuͤr die Jahre 
1820, 1821, 1822 und 1823, oder früherer Zeit werden ver- 
mittelst einer von Großherzoglich Sichsischer Seite zu zahlenden Ab- 
findungssumme von 
Ein Tausend Thalern Konventions-Münze ausgeglichen, welche 
Summe gleichfalls vom Lehens-Kanon in Abzug gebracht werden kann, 
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