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g. B.
Was die Bezeichuungen und Merkmahle, wodurch eine Sen-
dung als herrschaftlich erkannt wird, anbelangt: so gelten in An-
sehung der obigen Stipulationen alle diejenigen Bestimmungen,
welche in dem abgeschlossenen Post- Lehensvertrage enthalten, und als
dem Post-Lehens-Kontrakte gemäß in den nachstehenden Erläute=
rungen näher entwickelt worden sind.
Uebrigens sind auch beyde Theile darüber einverstanden, daß
durch allco Vorstehende nichts an denjenigen Porto-Freyheiten
geändert seyn soll, welche nach dem Artikel 31. des Post-Lehens-
vertrags dem Großherzoglichen Hause selbst zustehen.
II. Abtheilung.
Erlduterungen
über die Anwendung des Porko-Freythums für die Großherzoglich
Scchsische herrschaftliche Korrespondenz, Akten= Paket= und Geld-
sendungen, so wie des Privat-Portkofreythums nach Maaßgabe des
Post-Lehensvertrags und der mit den benachbarten Post-Behörden
abgeschlossenen onventionen.
8.
Diese Erlaͤuterungen beziehen si s ch auf das gesammte Creythum,
sowohl bey den Briefposten, als den fahrenden Posten, in so
weit dasselbe nicht allein in dem Umfange der Grohherzoglich Säch-
sischen Posten, sondern auch auf den übrigen Fürstlich Thurn und
Tarischen Lehensposten und den benachbarten fremden Posten auf die
Lehens-Post-Konvention und Separat-Vertrage bereite zugestanden ist.
A.
Bestimmungen was unter portofrey er Korrespondenz, Akten-
Paketen und Geldern zu verstehen, und an welchen Kennzeichen
die Vorto-Freyheit zu erkennen ist.
g. 10.
Als Herrschaftlich sind zu betrachten lediglich nur diejenige
Korrespondenz, „und nur diejenigen Akten-Pabete und Gelder,
welche entweder das Großherzogliche Haus selbst angehen, oder auf