Metadata: Preußisches Verwaltungsrecht.

238 Besonderer Teil. 
gleiche gewerbliche Konzession nicht zweimal erteilt werden kann, so erscheint 
die Klage gegenstandlos.“ (OVG. bei Kamptz, Rspr. des OVG., Bd. 4 
S. 67/68). 
Sind die Lokalitäten einmal polizeilich genehmigt und ist die 
Konzession für bestimmte Räume erteilt, so kann die Polizei nachträg- 
lich mit Bezug auf den Gewerbebetrieb keine neuen An- 
forderungen hinsichtlich des Lokales stellen, wohl aber wegen 
des Betriebes der Gast= und Schankwirtschaft (z. B. Polizeistunde) 
polizeilich einschreiten. Demgemäß ist es also unzulässig, daß die 
Polizei einem Gastwirte nachträglich aufgibt, eine vom Schankzimmer 
auf die Straße führende Tür zuzumauern, weil der Lärm aus dem 
Schanklokal störend auf die Dorfstraße wirke: 
„Es handelt sich um die Frage, ob und inwieweit ungeachtet einer auf 
Grund des § 33 der GewO. erteilten Erlaubnis zum Gewerbebetriebe der 
Polizeibehörde noch das Recht zusteht, nachträglich an das zum Ge- 
werbebetriebe dienende Lokal weitere Anforderungen zu 
stellen, als bei Erteilung der Erlaubnis gestellt sind. Diese Frage ist zu 
verneinen, insoweit es sich dabei um Anforderungen handelt, welche an 
das fragliche Lokal mit Bezug gerade auf den Gewerbebetrieb 
erhoben werden, nicht etwa an dieses Lokal wie an jedes andere z. B. aus all- 
gemeinen Feuersicherheits= oder baupolizeilichen Rücksichten... Der erste Ab- 
satz des § 1 der GewO. stellt den Satz auf, daß der Betrieb eines Gewerbes 
jedermann gestattet ist, soweit nicht durch die GewO. selbst Ausnahmen oder 
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Zu den hier vorgesehenen 
Beschränkungen gehören bezüglich des Betriebes der Gast= und Schankwirt- 
schaft die im § 33 enthaltenen Beschränkungen .. Indem hier das Gesetz 
die Beschränkung auferlegt, daß das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte 
Lokal in bezug auf Beschaffenheit und Lage einer zuvorigen Prüfung zu 
unterziehen und von dem Ausfalle dieser Prüfung die Erteilung der Erlaubnis 
abhängig zu machen sei, stellt es zugleich die Grenze fest, bis zu welcher das 
öffentliche Interesse an der Beschaffenheit und Lage des Lokals bezüglich 
des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden soll ... Wollte man neben dieser 
vorgängigen Prüfung des Lokals es der Polizeibehörde gestatten, nach- 
träglich in bezug auf das Lokal mit Rücksicht auf den Gewerbe- 
betrieb noch weitere Anforderungen zu stellen — sei es im Wege der Ein- 
zelverfügung oder auch der Polizeiverordnung —, so würde die Sicherheit, 
welche der Konzessionierte nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erlangen 
soll, daß ihm die Erlaubnis nur auf dem im § 53 bezeichneten Wege wieder 
entzogen werden kann, völlig illusorisch werden; denn diese Anforderungen 
könnten unter Umständen so erheblich sein, daß sie tatsächlich einer Entziehung 
gleichkommen.“ (OV. 5 S. 288/89). 
Der Besitz eines Lokales ist keine grundsätzliche Voraus- 
setzung für die Erteilung der Genehmigung: 
„Das angefochtene Erkenntnis beruht in rechtlicher Beziehung aus- 
schließlich auf der Annahme, daß die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirt- 
schaft erst, wenn der Unternehmer ein Betriebslokal bereits besitze, erteilt 
werden dürfe. Der Vorderrichter knüpft dabei an die Bestimmung des 
§ 33 (Abs. 2 Ziff. 2) der GewO. an. ... 
Es ist anzuerkennen, daß eine dieser Bestimmung entsprechende, in jeder 
Beziehung erschöpfende und zutreffende Prüfung und Beurteilung unter Um-
	        
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