Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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III.  Es  ist  zeither  öfter  vorgekommen,  daß  Baber=  und  Barbiergesellen
  sich  bey  und  zum  Abgangs-Eramen  auf  die  Akademie,  um  dort  wissenschaftliche
  Vorträge  über  Chirurgie  und  damit  verwandte  Gegenstände  zu  hören,
gemelbet  haben.

Nun  ist  zwar  das  Bestreben,  si#  ich  in  seinem  Fache  zu  vervollkommnen,  uͤberall
zu  loben,  auch  ist  zur  Erlernung  der  praktischen  Chirurgie  nicht  gerade  die  Kenntniß
  der  alten  Sprachen  und  höhere  Schulbildung  erforderlich.

Sobald  aber  ein  junger  Mensch  zur  Akademic  entlassen  werden  will,  sobald
  er  zum  Verständniß  der  auf  eine  wissenschaftliche  Bildung  berechneten
  akademischen  Vorlesungen  übergehen  will,  muß  er  wenigstens  so  viel
Schulkenntnisse  besihen,  alö  hierzu  nöthig  ist.

Wir  werden  daher,  im  Einverständniß  mit  Großherzoglicher  Landes-Dircttion
  als  Ober-Medizinalbehörde,  künftighin  jeden  Bader  =  und  Barbier-Lehrling
oder  Gesellen,  jeden  Chirurgen-  Gehülsen,  wenn  er  sich  bey  dem  mit  ihm  angestellten
  Abgangs  =  Eramen  nicht  über  einen  Gymnasial-Tertianer  erhebt,  unbedingt
  abweisen.

Dieß  gereicht  hiermit  allen  denen,  N“-  esô  angeht,  zur  Nachricht  und
Nachachtung.  Weimar  den  10.  May  1

Großherzogliches  en  sches  Dber-Konfistorium.
H.  C.  Peucer.

IV.  Zu  Verminderung  von  Feuersgefahr  wird  die,  fuͤr  den  Weimarischen
Regierungsbezirk  bereits  bestehende  polizeyliche  Verordnung:

„daß  nur  solche  Laternen  in  Ställen  gebraucht  werden  dürfen,  welche  mit

blechernen  oder  anderen  metallenen  Böden  und  Gestellen  versehen

  sind  und  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  unnachsichtlich

mit  einer  Geldbuße  von  zwey  Thalern,  wovon  der  Demunciant  die  Hälfte

erhält,  bestraft  werden  sollen“  —
hierdurch  auf  den  Eisenachischen  Regierungöbezirk  mit  erstreckt,  und  solches
zur  Nachachtung  mit  dem  Bemerten  bekannt  gemacht,  daß  diese  Verordmmg  erst
nach  Verlauf  von  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Publikation  an  gerechnet,  in
Kraft  tritt,  damit  jeder  im  Stande  ist,  sich  eine  vorschriftsomäßige  Laterne  anzuschaffen.
  Weimar  den  19.  May  1825.

Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  Schwendler.

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  berichtliche  Vorträge
  Höchstihrer  Landes-Justizkollegien,  betreffend  die  authentische  Interpretation
  des  .  74  des  Gesetzes  vom  81.  May  1817  über  das  Verfahren  in  min-