Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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b) die sonstigen zu den Weimar-Eisenachischen Schulden-Antheilen gehörigen noch 
unabgeforderten Zinsscheine und Coupons, endlich 
eine Nachweisung, wenn die Weimar-Eisenachischer Seits zu übernehmenden 
ausgelooseten und zur Zahlung ausgesetzten, ingleichen die unzinsbaren Scheine 
zur Feheint ausgesetzt worden und bey unterlassener Aumeldung zu prätlwi- 
n sind, 
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so wie uͤberhaupt 
ch sammtliche Buͤcher, Rechnungen und Verhandlungen, welche die Großherzog- 
lich Weimar-Eisenachischer Seits übernommenen Schulden ausschließend be- 
treffen, und 
e) die nöthigen Abschriften und Auszüge aus denjenigen, welche die Schulden 
beyder Landestheile betreffen, der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Re- 
gierung überantworten, endlich. 
Ddie zu den resp. Steuer= und Kammer-Kreditkassen-Schulden Litt. C gehöri- 
gen, in Merseburg befindlichen Verloosungs-Räder, an einen von der Groß- 
herzoglichen Regierung dahin abzusendenden Kommissar ausliefern lassen. 
. 48. 
Einziehung präkludirter Zinsen und Kapitalien. 
Die bis mit Ostern 1821 fällig gewesenen und bis mit Östern 1825 unabge- 
fordert gebliebenen und mithin präkludirten Zinsen sind bereitS dem Großherzog= 
thume Sachsen Weimar-Eisenach gut gerechnet worden. Rücksichtlich der von 
Ostern 1825 bis dahin 1826 präkludirten Zinsen ist bereits oben §. 44 das Erfor- 
derliche festgeseczt; die künftig zu präkludirenden oder sonst im Wegfall kemmenden 
Zinsen von den einer jeden Regierung zufallenden Schulden werden von jeder derset- 
ben ohne Nachrechnung eingezogen. So viel aber die Kapitalzahlungen betrifft, die 
insgesammt als wirklich erfolgt dem Großherzogthume mit zur Last gerechnet worden 
sind, so wird , ob keine derselben immittelst präkludirt worden oder doch mabgefor- 
dert geblieben, Königlich Preußischer Seits durch Vorlage der Bücher nachgewiesen 
werden und die Großherzoglichen Genußantheile bleiben für den etwa vorhandenen 
Fall vorbehalten.
	        
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