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5 54.
Preußische Vorschüsse und Verwendungen für bas Königreich Sachsen.
Die von der Königlich Preußischen Regierung nach Artikel XI F. 1 des genann-
ten Vertrages zu Gunsten des Konigreichs Sachsen erfolgte Verzichtleistung wegen
der, während der Preußischen Verwaltung bis 5. Juny 1815 für dasselbe ge-
machten Vorschüsse und Verwendungen, soll auch in Bezichung auf die an das
Großherzogthum Weimar-Eisenach abgetretenen Gebiethötheile gültig seyn.
55.
Die von Preußen aus dem Königreiche Sachsen bezogenen Nutzungen.
Dagegen nimmt das Großherzogthum Weimar-Eisenach nicht Theil an den von
der Königlich Preußischen Regierung während ihrer Verwaltung des Königreichs
Sachsen bis 5. Juny 1815 aus demselben bezogenen Nuhungen, eben so wenig an
den am benannten Tage aus der Königlich Scchsischen Finanz-Hauptkasse gezogenen
Beträgen an baarem Gelde, Kassen-Billets und Staatspapieren.
g. 56.
Uebriges Aktiv-Vermögen der Sächsischen Finanz-Hauptkasse.
Die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung tritt gleichfalld der nach
Artikel XII §. 1 der genannten Haupt-Konvention Königlich Preußischer Seits er-
folgten Verzichtleistung auf das übrige, hierdurch der Koöniglich Sachsischen Regie-
rung überlassene Aktiv-Vermögen der Königlich Sächsischen Finanz-Hauptkasse und
Rentkammer bey, wogegen dieselbe auch von der Vertretung der Schulden der ge-
nannten Kassen, in so fern solche von Königlich Scchsischer Seite zur alleinigen Ver-
tretung übernommen worden, gleichmaßig befreyt bleibt,
g. 57.
Weimarische Thellnahme an einigen Schulbden der Finanz-Kassen-
In Absicht der fiökalischen Schulden findet jedoch eine Theilnahme der Groß-
herzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung bey folgenden Statt: