Artikel XXII.
Landschule Pforta und daher rührende Fonbés.
g. 107.
Die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung entsagt den auf das Ver-
mögen der Schule Pforta überhaupt und der Schulpfortaischen Stiftung insbeson-
dere, deren etwaige Ueberschüsse oder aus diesen gebildete Fonds erhobenen Ansprü=
chen, wogegen die Königlich Preußische Regierung auch auf jeden Beycrag des
Großherzogthumes sowohl wegen des so genannten Pfortaischen Reluitions-Zinsen-
Fonds als auch wegen der bezüglich auf die Pfortaischen Fonds von Preußen gegen
Sachsen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere wegen des zur Entschädigung
für die aufgegebenen Bezüge aus der Schulpfortaischen Stiftung gewährten Aver-
sums von 10,000 Thlrn. in landschaftlichen Obligationen Verzicht leistet.
Die der Landschule Pforta zustehende Gerichtöbarkeit über das an Weimar=
Eisenach abgetretene Dorf Darnstädt, nebst Zinsen, Lehen, Frohnen und übrigen
Gerechtsamen, auch den zeither von der Großherzoglichen Regierung bezogenen
Nutzungen und den Rückständen wird dem Großherzogthune Weimar-Eisenach über-
lassen und die Königlich Preußische Regierung übernimme es, die Landschule Pforta
für diesen Verlust aus eigenen Mitteln zu entschädigen.
Artikel XXIII.
Prokuratur Zeih, Schloßkirchen-Cymbel= und Prokuratur-Almosen-
kasse daselbst.
. 108.
Von der Prokuratur der Schloßkirchen-Cymbel= und der Prokiratur-Almosen-
kasse zu Zeitz werden die, nach kapitalmaßiger Deckung der darauf ruhenden, blei-
benden und temporären Leistungen, nach Artikel XXVI der Preußisch-Süchsischen
Haupt-Konvention vom 28. August 1819 bey dem Herzogthume Sachsen gebliebe-
nen Vermögensantheile nach dem Bevölkerungsverhältnisse des an das Großherzog=
thum Weimar-Eisenach abgetretenen Dorfes Lachstedt zu dem Stifte Nauwmburg-
Zeih, getheilt, wornach sich ein Theilungs = Maßstab von 0,0025 = fünf und
zwanzig Zehntausendtheilen bestimmt.
Das Großherzogthum empfängt hiernach von dem Königreiche Preußen: