Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

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Handlung  in  Anrechnung,  wenn  innerhalb  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkte

der  letzten  behördlichen  Verfügung  ab  die  Betheiligten  dasjenige  vornehmen,
was  ihrerseits  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  erforderlich  ist.

35.
Verpflichtung  #  Kostenzahlung.

Die  Kosten  (Gebühren,  Auslagen,  Nebengebühren)  sind  von  demjenigen
zu  bezahlen,  welcher  sie  durch  seinen  Antrag  oder  seine  Schuld  veranlaßt  hat,
soweit  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Hierdurch  wird  die  Frage,  ob  im  Dienste  des  Staates  stehende  Personen
für  amtlich  veranlaßte  Verrichtungen  Nebengebühren  aus  der  Staatskasse  zu
beanspruchen  haben,  nicht  berührt.  Vergl.  §  25.

Sind  die  Kosten  durch  den  Antrag  oder  die  Schuld  mehrerer  Personen
veranlaßt  worden,  so  haften  dieselben,  vorbehältlich  der  Ausgleichung  unter
einander,  als  Gesammtschuldner.

§  36.
Fortsetzung.  Zahlungsfrist.

Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  und  Zeugnissen  sind  die  Kosten,  und  zwar
jedesmal  vor  der  Aushändigung,  zu  bezahlen  von  dem,  welcher  sie
ausbringt,  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  in  §  131.

§  37
aufgehoben.

8  38.
Fortsetzung.

Für  Entscheidungen  und  das  vorangegangene  Verfahren  sind  die  Kosten
von  demjenigen  zu  bezahlen,  welchem  sie  durch  die  Entscheidung  auferlegt  sind.

Für  die  Auferlegung  solcher  Kosten  —  mit  Ausnahme  der  Kosten  in
Strafsachen  (Disziplinar-,  Polizei=  2c.  Strafsachen)  —  kommen  die  Bestimmungen
in  Buch  I  Abschnitt  II  Tit.  V  der  deutschen  Civilprozeßordnung  zur  entsprechenden
  Anwendung.

Die  durch  die  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Kosten  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung  der  Eutscheidung
erfolgt.  Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt.

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