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Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes, resp. auf den Grund schon bestehen-
der Verordnungen, die Ausstellung von Gewerbscheinen zun Handel mit Sieben und
Korbmacher-Waaren, oder zum Ausbessern von Sieben und Körben, an ausländische
Sieb= und Korbmacher, nur mit Ausnahme der im Herzogthume Sachsen-Gotha
und Altenburg Ansässigen, hiermit untersagt.
Von dem Polizey-Aufsichts-Personal ist daher gehörig darauf zu sehen , daß
außländische Sieb= und Korbmacher nicht außer den freyen Jahrmärkten haustfren;
Uebertreter dieses Verbothes sind von den Polizey-Unterbehörden um fünf Thaler zu
strafen.
Auf die, von fremdem Gebiethe umschlossenen, Aemter Alistädt, Oldisleben
und Ostheim findet die vorstehende Verorduung keine Anwendung.
Weimar den 80, May 1826.
Grohherzogliche Süächsische Lande-Dircktion.
Ludecus.
VI. Um vorgekommenen Irrungen wegen der Annahme und Ablösung der
so genannten Mitleids= oder Hülfsfuhren, welche dürftige Reisende wegen Alters-
schwäche oder Gebrechlichkeit (nicht bey wirklichem Krankseyn, wo die Fortbringung
derselben unbedingt verbothen ist,) zu erhalten haben, für die Folge vorzubeugen,
wird hiermit, auf den Grund der bestehenden Vorschriften wegen der Schüblings=
Transporte, und resp. in Gemäßheit einer deshalb mit der Königlich Preußischen
Regierung zu Merseburg getroffenen Uebereinkunft, Folgendes verordnet:
1) die bezeichneten Mitleids= oder Hürfsfuhren sind nur in den Orten der Amts-
sitze anzunehmen und jedes Mahl bis zu dem, in gerader Wegerichtung nachst-
gelegenen Orte eines Amtssiceö weiter zu leisten. ’
2)hiernachsinbbie,ausdemKdniglichPreußischeuRegierungs-BezirkeMasc-
bargkomtnendanülfdfuhren
a)aufdcrLeipzig-MerscburgcrStraße,votIEckardtsbcrgahet-inNie-
derroßla, —
b) auf den Straßen von Wiehe und Kölleda her, in Buttstädt anzmehmen
und abzuloͤsen.