183
5) eben so sind die, aus dem Weimarischen Kreise in den Merseburger Regic-
rungsbezirk gehenden Hülfsfuhren
a) auf der beipzig-Merseburger Straße bis Eckardtsberga, —
b) auf den Straßen nach Kölleda und Wiehe bis zu diesen Orten,
zu leisten. —
Die Polizey-Unterbehörden des Weimarischen Kreises haben diese Verordnung
gebührend zu befolgen.
Weimar den 1. Juny 1826.
Großherzogliche Süchsische Landes-Direktion.
Ludecus.
VII. Es ist den sämmtlichen Unter-Gerichtsbehörden des Großherzogthumes
bekannt und ihnen bey jeder Gelegenheit eingeschärft worden, daß die möglichst
schnelle Ausfertigung der Erwerbê= und KonsenS-Urkunden einen ganz vorzüuglich
wichtigen Gegenstand ihrer Obliegenheiten ausmacht.
Nichts desto weniger sind bey dem jüngsten Landtage Beschwerden über den
diesfallo lässigen Geschäftsgang einiger Gerichtsstellen zu vernehmen gewesen.
Es werden daber auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großher=
zogs nicht nur die bestehenden Vorschriften über viesen Zweig der Geschäftsbehand-
lung allen Untergerichtostellen eindringlichst zurückgerufen, sondern dieselben auch be-
deutet, daß jede schuldhafte Verzögerung in Expedition der Erwerbs= und Konsens-
urkunden auf das Strengste, nahmentlich auch mit Abstreichung aller Gebühren, ge-
ahndet und etwaige Berufung auf säumige Beförderung der Umlaufe von Seiten der
Einnahme-Behörden durchaus nicht beachtet werden soll, indem es von selbst Oflicht
der Gerichte ist, jedem solchen Aufenthalte kraftigst entgegen zu wirken und nöthigen
Falles sofort Beschwerde bey uns zu führen.
Weimar den 6. Juny 1826.
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung.
von Müller.
VIII. Bey Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, hat der getreue Land-
tag in seiner unterthänigsten Intercessional-Schrift vom 6. vorigen Monathes die
Beschwerde unter anderen vorgetragen; die Ausfertigung und Bestcktigung der Ad-