Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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X. Bereits im Jahre 1812 ist den Gerichtsstellen der alten Lande eine 
zwischen dem Kaiserlich Russischen bevollmächtigten Minister, General-Lieutenant 
von Canicof und dem diesseitigen Geschäftoträger Hauptmann Verlohren zu 
Dreöden unter dem 9/21. März 1812 abgeschlossene und sowohl Kaserlich Russischer 
Seits als von dem hiesigen Fürstenhause genehmigte Uebereinkunft zur Nachachtung 
bekannt gemacht worden, nach welcher 
zwischen den Kaiserlich Russischen und hiesigen Landen die Erhebung einiger 
Abzugsgelder von beweglichen und unbeweglichen Gütern vom Tage dieser 
Uebereinkunft an wechselseitig nicht mehr Statt finden soll. 
Auf höchsten Befehl wird diese Uebereinkunft nun auch durch das Regierungsblatt 
dem gesammten Großherzogthume hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 80. Juny 1826. 
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung. 
von Müller. 
XI. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, dem 
prakticirenden Arzte, D. Ludwig Schalling, zeither zu Bürgel, das erledigte 
Physikat des Amtes Großrudestedt vom 1. dieses Monathes an zu übertragen. 
Es wirb solches mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß der D. 
Schalling als Physikus verpflichtet worden ist und seinen Wohnsih nach Großru- 
destedt verlegt hat. Weimar den 4. July 1826 
« · Großherzogliche Süchsische Landes-Direktion. 
Ludecuê. 
XII. Der F. 58 bes Gesehzeb vom 7. Oktober 1823, die katholischen Kirchen- 
und Schulverhaältnisse betressend, schreibt ausdrücklich vor, dah jeder Verstorbene 
in der Regel an dem Orte begraben werde, wo er verstorben ist, und zwar, wenn 
nicht nach dem Ermessen der Ortsbehörde polizeyliche Gründe eine Beschleunigung 
des Begräbnisses und darum eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, von der 
Geistlichkeit seiner Konfession. 
Wir haben den von unserm Verwaltungsbereiche umfaßten evangelischen Geist- 
lichen die genaue Befolgung dieser Vorschrift hiermit wiederholt anempfehlen wollen, 
mit der Anweisung, in jedem Falle, wo auSnahmsweise von ihnen die Beerdigung 
eineß katholischen Glaubensgenossen vorgenommen wird, dem hiesigen katholischen 
Pfarramte davon Nachricht zu geben. Weimar den 4. July 1826. 
Großherzogliches Sachsisches Ober-Konsistorium. 
eucer. "
	        
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