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XlIIIl. Von Großherzoglicher Landeöregierung allhier ist dem zeitherigen Acces-=
sisten bey dem Sekretariate des Regierungskabinets, Julius Otto Schumann all-
hier, nach vorhergegangener unterthänigster Berichtserstattung und sodann erfolg-
ter Verpflichtung, am 14. dieses die Amts-Advokatur ertheilt und ihm der Wohn-
sitz in der hiesigen Residenz-Stadt gestattet worden.
Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 18. July 1826.
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung.
von Gerstenbergk.
XIV. Nach §. 9 des Depositen-Geseßzes vom 14. May 1821 sollen bey
erfolgender Einsendung gerichtlicher Depositen-Gelder zur Landschaftokasse von letz-
terer nur grobe, bey Silber wenigstens in 20 Tr. Stücken bestehende Geldsorten
verzinset, kleinere Münzen aber als verzinslich nicht angenommen werden.
Derselbe F. verordnet ferner, daß auch die dereinstige Rückzahlung der hiernach
zu verzinsenden Depositen ohne Rücksicht auf die Einzahlungösorten im 20 Gulden
Münzfuße und. in keinen kleineren Münzsorten als Konventions-Kopfstücken geleistet
werden soll.
Da jedoch, zur Zeit wenigstens, ohne Nachtheil für die Kasse, unter der Be-
dingung der Rückzahlung in derselben Münzsorte, auch die verzinsliche Annahme der
in Konventions 1/6. Thlr. Stücken oder in Königlich Preußischem
Kourant, den Thaler zu 23 gr. Kassegeld gerechnet, und bis zu 1/8.Thlr. Stücken
herab — bestehenden gerichtlichen Depositen, gestattet werden kann: so wird sol-
cheo sämmtlichen Justiz-Behörden des Großherzogthums zur Njachricht und mit dem
Anfügen bekannt gemacht, sonach bis auf, nach Umständen vorzubehaltende weitere
Anordnung und Verfügung, auch die bey ihnen vorkommenden Depositen der vor-
bezeichneten Art gegen die gewöhnliche Verzinsung an die Haupt-Landschaftskasse ein-
zusenden, dagegen aber auch deren Rückzahlung in den nähmlichen Geldsorten zu
erwärtigen.
Weimar am 19. July 1826.
Großherzoglicheb Sechsisches Landschafte-Kollegium.
K. Hufeland.