Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Bekanntmachung. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzog# wird die 
nachstehende Verordnung gegen den Wilddiebstahl hiermit zur öffentlichen Kunde ge- 
bracht. Weimar am 7. September 1826. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Auguftk) 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da Wir mit höchstem Mißfallen erfahren müssen, daß seit einiger Zeit das 
Verbrechen des Wilddiebstahles sehr überhand genommen hat und es durch eine 
lange Erfahrung sattsam bestätiget wird, wie sehr dieses Verbrechen, indem es den 
Landmann dem Ackerbaue, den Bürger seinem Gewerbe entzieht und durch Gewöh- 
mung an Müssiggang, Herumschweifen, Lüderlichkeit und Nichtachten geseßlich aner- 
kannter Rechte zu anderen Missethaten vorbereitet, der allgemeinen Ordnung und 
rechtlichen Sicherheit im Staate gefährlich ist; so finden Wir für nöthig:
	        
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