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solche begangen, oder wo der Schuldige angehalten worden. oͤherer u -
ter Instanz entscheidet die Landes-Direktion. da bih nd let
g. 12.
Dem Handelöstande jedes Ortes ist es gestattet, durch seine Vorstände, oder
durch andere von ihm Bevollmächtigte aus seiner Mitte, im Falle des Verdachtes
heimlicher Sammlung von Bestellungen durch nicht dazu besugte Handelböreisende,
Nachfrage nach dem Gewerbs= oder Hamwelsscheine zu halten und die entdeckten
Zuwiderhandlungen ebenfalls zur Kenntniß der Orts-Polizey-Behörde zu bringen,
* „: nach Befinden die gesetzliche Strafe auszusprechen und zu voll-
ziehen hat.
g. 18.
Die Befugniß zur Betreibung eines Handels und Gewerbes an und fuͤr sich
wird rücksichtlich der Inländer und der Ausländer auch ferner nach den Gesetzen,
Statuten, polizeylichen Verordnungen und Innungsvorschriften, die hierüber im
ganzen Lande oder in einzelnen Orten bestehen, beurtheilt, und es soll niemand
durch gegenwärtiges Geseh und durch die in Gemahheit desselben auögefertigten
Schein, im Widerspruch mit jenen früheren Bestimmungen, eine neue Berechtigung
erhalten.
Bevor daher jemand auf dem Grunde dieses Gesetzes um einen Handels-
oder Gewerbsschein nachsucht, oder gestützt auf einen schon gelösten Schein seinen
Handel oder sein Gewerbe an einem Orte ausübt, hat derselbe sich erst jedes
Mahl bey der Orts-Polizey-Behörde genau darüber zu unterrichten, ob daselbst
die Auêübung zu gestatten sey. Wer dieses unterläßt, hat sich die ihn treffenden
mangenehmen Folgen selbst beyzumessen und der Besitz des HandelS= oder Ge-
werbscheines allein kann dagegen nicht schüben; auch ist er in keinem Falle be-
rechtiget, gegen Zurückgabe des einmahl gelösten Handels= oder Gewerbsscheines
die dafür entrichtete Steuer wieder zu fordern.
g. 14.
Es bleibt nahmentlich der Hausir-Handel allen deshalb vorhandenen geset-
lichen Beschränkungen und Verbothen unterworfen, auch kann der Kleinhandel mit
Arzuey-Waaren irgend einer Art, also auch mit Pferdepulvern, VBiehpulvern,
Mäusepulvern und dergleichen, weder dem Inländer noch dem Ausländer ge-
stattet werden.