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a) außer in die unter 1 a und b gedachten zwey Blatter,
b) noch in eine der gangbarsten Zeitungen oder Anzeigen;
3) wenn der Gegenstand mehr als Eintausend Rthlr. werth:
a) außer in die unter 1 gedachten zwey Blätter,
6) noch in zwey der am meisten gelesenen Zeitungen oder Anzeigen, drey-
mahl eingerückt werden.
B. Ediktalien sollen dreymahl abgedruckt werden:
1) wenn der zu Rufende vermögenslos ist, oder der in Frage kommende Ge-
genstand nicht über Zweyhundert Rthlr. betrifft:
a) im Weimarischen oder im Eisenachischen Wochenblatte, je nachdem
das Gericht, welches die Ediktalien erläßt, unter den einen oder den
anderen Regierungsbezirk gehoôre,
b) in einer gangbaren Zeitung;
2) wem der Gegenstand über Zweyhmdert, jedoch nicht uber Fünfhundert
Rthlr. ausmacht:
a) außer in den unter B. 1 a und b bezeichneten zwey Blättern,
b) in einer dritten vielgelesenen Zeitung, deren Wahl gleichfakls dem Er-
messen des Gerichtes überlassen bleibt oder durch den Antrag der Be-
theiligten bestimmt wird.
8.
Alle Bekanntmachungen, welche in oͤffentliche Blaͤtter eingeruͤckt werden sollen,
sind, zur Ersparung der Kosten, fo kurz als moͤglich und nur mit Aufnahme des
Wesentlichen abzufassen. Wegen ausfuͤhrlicher Beschreibung ist beziehungöweise auf
den Anschlag bey Gericht oder auf die Akten zu verweisen.
.4.
In allen Fällen, wo nicht ein besonderes Gesetz kürzere Fristen gestattet und
biese also eintreten, oder wo bey Versteigerungen nicht sämmtliche Betheiligte eine
kürzere oder längere Frist wünschen, — welche Wunsche zu berücksichtigen sind —
muß der Termin oder die ausschließende Frist wenigstens drey Monathe, jeden Mo-
nath zu dreyßig Tagen gerechuet, in sich fassenz es kann jedoch nach dem Ermessen
des Richters auch noch eine Verlängerung eintreten. Jene Zeit wird berechnet von
den Tagen, unter welchen in den bezeichneten öffentlichen Blättern die erste Be-
kanntmachung im Druck erscheint.