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aber mit sorgfaͤltiger Geheimhaltung ihres Nahmens mit bieten zu lassen vergoͤnnet
seyn,“ erhält für das ganze Großherzogthum geseliche Kraft.
Auch von den bey dem Gerichte angestellten Dienern, Amtefrohnen u. s. w.
ist jene Bestimmung zu verstehen, und diese Persomn sind außerdem noch
verbunden, wenn sie auf ein in ihrem Gerichtsbezirke zum offentlichen Verkaufe
kommendes Grundstück mit Geheimhaltung ihres Nahmens durch einen Dritten bie-
ten lassen wollen, davon jedes Mahl zuvor bey dem die Subhastation und ins-
besondere den Zuschlag leitenden Beamten Anzeige zu machen.
6.
Die Unterbehörden sind, wie dieses in den alten Erblanden schon früher
angeordnet war, verpflichtet, in die Erwerbungöurkunden über Grundstücke, in
die Kauf-, Tausch-, Schenkungs= und dergleichen Verträge, so wie in die Erb-
zuschreibscheine, Looszettel, Adjudikations-Scheine u. s. w. die Beschreibuig der
Grimdstücke aufzunehmen, wie solche in dem Fundbuche und Kataster des Ortes
enthalten ist. ’
§.7.
Alle fruͤhere besondere und allgemeine Gesetze, welche und so weit sie mit
vorstehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, jedoch mit Ansnahme der Juden-
Ordmug vom 20. Juny 1823 8. 25 und 26 werden hierdurch auf#ehoben, da-
gegen bewendet eS wegen des Gemeindeverbandes der Grmostücke deo Nachbar.,
Feldbürger= und Bürgerrechtes, ingleichen wegen Vertheilung der Gemeinde=
lasten überall bey den bisher schon geltenden Vorschriften und Gewohnheiten.
Unsere Sanktion ertheilet und befohlen, daß demselben überall gebührend nach-
gegangen werde. — uUrkundlich von Und höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staateinsiegel versehen zu Welmar am 17. May 1826.
(L. 5) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritfch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz vdt. Thon.
über die Erwerbung liegender Güter.