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Zu solchem Zwecke sind vorkommenden Falles drey Sachverstandige beyzuziehen,
von welchen den einen der Eigenthümer, den anderen der Triftberechtigte, den drit-
ten das Gericht zu erwählen hat. Die hierdurch erwachsenden Kosten, in so weit.
sie nicht durch unnöthige Weiterungen des Gegnerö veranlaßt worden sind und des-
halb diesem aus besonderem Grumde richterlich zuerkannt werden, trägt derjenige
Theil, welcher die Verlegung des Triftzuges in Antrag gebracht hat. ,
Auchinanderchältcn,woeåaufdieBcklcgungeincOTriftzugesankommt,
ist nach diesen Bestimmungen zu verfahren.
VII.
(Zu K. 14.)
Steht die Huth und Trift Mehren zu und werden diese in Gemaßheit des Ge-
sebes um ihre Zustimmung angegangen: so entscheidet die Meimung derer, welche im
Verhälknisse zu der ganzen Triftgenossenschaft und ihren Herden die größere Anzahl
Vieh auf die Weide zu bringen haben, und bey gleicher Berechtigung die Stimmen-
mehrheit.
So genannte Brachwiesen oder Feldwiesen darf der Eigenthümer ohne be-
sondere Einwilligung des Triftberechtigten, dem Artfelde gleich, wieder umreißen
und unter den Pflug nehmen.
VIII.
(u F. 16.)
Ist ein Feldgrundstuck zur Trift für Einen der Triftberechtigten, es sey der
Eigenthümer selbst oder ein Dritter, aufgethan worden, ohne daß diesem das Recht
der Vorhuth zusteht: so ist dasselbe gleichzeitig auch eröffnet für die übrigen Mit-
berechtigten.
IX.
(zu §. 17.)
Das Felgen der Aecher bleibt mit dem Tage Michgelks #mbedingt erlaubt.
Nach örtlichem Herkommen oder sonst zwischen dem Triftberechtigten und den Grund-
stückobesitzern etwa bestehenden rechtlichen Bestimmungen, deren Beweis den lehte-
ren (den Grundstückebesihern) obliegen soll, kann dasselbe auch früher erlaubt seyn.