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Geschwister, Schwäger, Schwagerinnen u. s. w., welche ohne eigenes
Hauswesen zu ihrer Familie gehören (bey ihnen wohnen und an Tisch ge-
hen), so wic die für ihren hauslichen und personlichen Dienst gemietheten
mänmlichen und weiblichen Dienstbothen.
II.
Zur Parochie der Garnison-Kirche sind in Bezug auf die bey Nummer 1
angegebenen kirchlichen Handlungen, ingleichen die Konfirmation zu rechnen:
1) die besoldeten abtiven oder in Ruhestand versetzten umiformirten Militär-
Personen höheren und niederen Ranges;
2) die bey dem Waisen-Institute, bey dem Zuchkhause und bey dem Zwangs-
Arbeitöhause angestellten Individuen;
8) die Familienglieder dieser unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen
nach der Bestimmung bey Nummer I, 7.
III.
Zur Parochie der Haupt= und Stadtkirche gehören:
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in Bezug auf alle kirchliche Handlungen, (Taufe, Konfirmation, Trauung,
Abendmahl mik vorhergehender Beichte und Begräbniß):
die gesammte Bürgerschaft, so weit üe der protestantischen Gesammt-
birche zugethan ist, und überhaupt alle protestantischen Eimvohner der
Stadt Weimar, für welche nicht durch die Bestimmungen über die paro-
chiale Zuständigkeit der Hofkirche und der Garnison-Kirche eine Ausnahme
begründet wird. Es wird eine solche Ausnahme insonderheit nicht
beyründet:
für die nur mit einem Titel oder einem Hof-Prädikate versehenen, nicht
aber bey Hofe oder bey der Staatsverwaltung wirklich angestellten oder
angestellt gewesenen Personen;
für die von dem Großherzogl. Hofe oder von den obgedachten Kollegien,
Behörden und Anstalten nur auf einige Zeit und gegen eine nur auf
einige Zeit Statt findende Bezahlung angenommencn Arbeiter und Dienst-
leistenden irgend einer Art, z. B. Thürsteher, Zettelträger bey dem Hof-
Theater, gewöhmiche Tagelöhner u. s. w.;
für solche Eimvohner, welche um ihres eigenen Erwerbes willen zu den
unter Nummer 1 und II aufgeführten Personen in einem Abhängigkeits-
verhältnisse stehen z. B. die Arbeiter und Augestellten in dem Landes-
Industrie-Komptoir;