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Zugleich aber erhalten die Unterbehoͤrden den Befehl, auf Zuwiderhandlungen
der bezeichneten Art von Seiten der Anwaͤlte um so genauer zu invigiliren und die
dleöfalls geordneten Stempelstrafen zur Anwendung zu bringen, als jede von ihnen
hierunter verschuldete Nachlässigkeit im Disctplinar-Wege auf die geeignete Weise
von Uns geahndet werden wird. Weimar den 11. Dezember 1827.
Großherzogliche Süächsische Landcörcgierung.
von Miller.
V. Da nach einem, dem Großherzoglichen Landschafts -Kollegimm zugegan-
genen höchsten Befehle die Vorschrift im S. 9 der Stempel-Papierordnung vom
29. Dezember 1810: daß den Stempelgelder= Untereinnahmen mit auöstehenden
Geldresten bey der Stempelgelder-Obereinnahme zu gewähren überall nicht gestattet
sey, dahin modificirt worden ist, das auf das von der Stempelpapiergelder-Ober-
eimahme abgegebene Stempelpapier solche Geldreste, zu deren Beycreibung nach dem
pflichtmäßigen Zeugnisse der betroffenen Behörden der möglichste Fleiß angewendet
worden, bey der Berechmung der gedachten Obereinnahme mit den Stempelpapier=
gelder-Untereinnahmen als Gewährschaft allerdings angenommen werden sollen: so
wird dieses auf den Antrag des Grohherzoglichen Landschafts-Kollegiums den be-
troffenen Einnahmen und Behörden des diesseitigen Bereichs zur Nachricht und Nach-
achtun. 9 hierdurch bekannt gemacht. ·
Demnaͤchst ist von der Stempelgelder-Obereinnahme daruͤber Beschwerde ge-
fuͤhrt worden, daß
1) zu großer Hemmung des Rechnungswesens, aller, von ihr erfolgten schriftlichen
und mündlichen Erinnerungen ungeachter, die von den Stempelgelder-Unterein-
nehmern abzuliefernden Gelder und Abschlußberechnungen hin und wieder nicht
zu gehöriger Zeit, sondern immer erst Ein bis Zweyn Monathe nach Abschluß
des Quartals, eingesendet würden und
daß mehre Stempelgelder-Untereinnahmen ihrer Obliegenheit auch in so fern
nicht nachkämen, als sie über das bey den vierteljährigen Abschlüssen noch vor-
räthige Stempelpapier kein specificirtes und von dem Kontroleur attestirtes
Verzeichniß mit vorlegten.
Auf Antrag des Gabherseichen hushafte Kollegiums werden daher sämmt-
li den Justiz-Unterbehörden des dies-
seitigen Vereichs bierdurch gemessenst grr beger Regelwidrigkeiten der angezeigten
Art, bey Vermeidung einer Disciplinar-Strafe von Fünf Thalern, fernerhin nicht
vorkommen zu lassen. Weimar den 11. Dezember 1827.
Grohherzogliche Scchsische Landeöregierung.
von Müller.
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