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zu verfuͤgen ermaͤchtigt sey; wobei noch bemerkt wird, daß der Erlaß vom 22. Juni
1320*) hierin nicht entgegen stehe, indem derselbe sich auf das Verhaͤltniß des
Oberamtmanns aus druͤcklich beschraͤnkt, bei welchem der Grund jener besondern Bestimmung
für die Oberamtsrichter, nämlich die amtliche Stellung des Gerichts-Abtuars
und der Gerichtsbeisißzer zu dem Oberamtsrichter, als Vorgesetzten, ganz
binwegfällt.
21) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Ciovil=Senat
des K. Gerichtshofs zu —, vom 50. April 1327,
wornach die Genebmigung des gemeinschaftlichen Oberamts bei Rechtsstreiten, welche von den Stiftungs-Rätben
Namens ihrer Stiftungen geführt werden, nicht erforderlich ist.
Dem Senate wird auf seinen Bericht, in Betreff der Fähigbeit der Stiftungs-Räthe
zur Prozeßführung ohne Genehmigung der gemeinschaftlichen Oberämter, zu
erkennen gegeben, daß man mit der Aeußerung der K. Kreis-Regierung in der Note
vom 5. Juli v. J. einverstanden ist, und daher die Genehmigung des gemeinschaftlichen
Oberamtes bei Rechtöstreitigkeiten, wel e von den Stiftungoräthen Namens
ihrer Stiftungen geführt werden, nicht für nöthig hält.
22) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Cioil=Senate
der K. Gerichtöhdfe, vom 18. Juni 1327,
betreffend die Frage: ob die Deserviten der Prokuratoren, als gemeinschaftlicher Anwälte saͤnitlicher
Gautglaͤubiger, aus der Masse zu bestreiten seyen? (Mit einer Beilage)
Dem Senate wird in der Beilage die Abschrift eines Erlasses des K. Justiz-Ministerium
vom 22. Mai d. J., betreffend die Belohnung der Commupn-Anwälte
wegen ihrer, das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger betreffenden Verrichtungen,
andurch mit der Bemerkung mitgetheilt, wie man diesseits von der Richtigbeit der
in diesem Erlasse entwickelten Ansicht vollkommen überzengt sey, in dem die Commun=
6 S. oben S. 38.