Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

55

zu  verfuͤgen  ermaͤchtigt  sey;  wobei  noch  bemerkt  wird,  daß  der  Erlaß  vom  22.  Juni
1320*)  hierin  nicht  entgegen  stehe,  indem  derselbe  sich  auf  das  Verhaͤltniß  des
Oberamtmanns  aus  druͤcklich  beschraͤnkt,  bei  welchem  der  Grund  jener  besondern  Bestimmung
  für  die  Oberamtsrichter,  nämlich  die  amtliche  Stellung  des  Gerichts-Abtuars
  und  der  Gerichtsbeisißzer  zu  dem  Oberamtsrichter,  als  Vorgesetzten,  ganz
binwegfällt.

21)  Erlaß  des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  den  Ciovil=Senat
  des  K.  Gerichtshofs  zu  —,  vom  50.  April  1327,

wornach  die  Genebmigung  des  gemeinschaftlichen  Oberamts  bei  Rechtsstreiten,  welche  von  den  Stiftungs-Rätben
  Namens  ihrer  Stiftungen  geführt  werden,  nicht  erforderlich  ist.

Dem  Senate  wird  auf  seinen  Bericht,  in  Betreff  der  Fähigbeit  der  Stiftungs-Räthe
  zur  Prozeßführung  ohne  Genehmigung  der  gemeinschaftlichen  Oberämter,  zu
erkennen  gegeben,  daß  man  mit  der  Aeußerung  der  K.  Kreis-Regierung  in  der  Note
vom  5.  Juli  v.  J.  einverstanden  ist,  und  daher  die  Genehmigung  des  gemeinschaftlichen
  Oberamtes  bei  Rechtöstreitigkeiten,  wel  e  von  den  Stiftungoräthen  Namens
ihrer  Stiftungen  geführt  werden,  nicht  für  nöthig  hält.

22)  Erlaß  des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  die  Cioil=Senate
  der  K.  Gerichtöhdfe,  vom  18.  Juni  1327,

betreffend  die  Frage:  ob  die  Deserviten  der  Prokuratoren,  als  gemeinschaftlicher  Anwälte  saͤnitlicher
Gautglaͤubiger,  aus  der  Masse  zu  bestreiten  seyen?  (Mit  einer  Beilage)

Dem  Senate  wird  in  der  Beilage  die  Abschrift  eines  Erlasses  des  K.  Justiz-Ministerium
  vom  22.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Belohnung  der  Commupn-Anwälte
wegen  ihrer,  das  Interesse  der  Gesamtheit  der  Gläubiger  betreffenden  Verrichtungen,
andurch  mit  der  Bemerkung  mitgetheilt,  wie  man  diesseits  von  der  Richtigbeit  der
in  diesem  Erlasse  entwickelten  Ansicht  vollkommen  überzengt  sey,  in  dem  die  Commun= 



6  S.  oben  S.  38.