Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1059  —

kontrahiren  und  Verpfändungen  vorzunehmen  befugt  ist,  Pfandbriefe  auf  die
betreffenden  Grundsüücke,  insofern  die  auf  Einem  Hypothekenfolium  eingetragenen
mindestens  einen  nach  K.  10.  fesigestellten  Werth  von  Einhundert  Thalern
haben,  ausfertigen  lassen.

Der  Antrag  wird  unter  Vorlegung  eines  Hypothekenscheins  pro  informatione
  und  eines  Attestes  der  Grundsteuerbehörde  über  die  Höhe  des  Reinertrages
  des  zu  bepfandbriefenden  Grundstücks,  wie  solcher  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  festgestellt  ist,  sowie  bei  städtischen  Grundstücken
unter  Vorlegung  der  bei  der  ständischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  genommenen
  Polize,  an  die  Bezirksdirektion  gerichtet.

x

Pandbriefe  werden  bewilligt  bei  allen  ländlichen  Grundstücken  bis  zu
sechs  Zehntheilen  (#),  bei  siddrischen  bis  zu  einem  Drittheil  (3)  des  ermittelten
  Werthes;  ländliche  mit  Gebäuden  versehene  Grundstücke,  die  wegen
ihres  geringen  Umfanges  der  Grundsteuer  nicht  unterliegen,  sind  den  städtischen
Grundstücken,  städtische  Grundstücke  dagegen,  bei  denen  der  Werth  der  zugehörigen
  Liegenschaften  größer  ist,  als  der  der  Gebäude,  den  ländlichen  gleich
zu  achten.  Gebäude,  die  nach  der  Ansicht  der  Bezirksdirektion  als  Fabriken
zu  erachten  sind,  sind  von  der  Beleihung  ausgeschlossen.

C.  10.

Der  Werth  der  zu  beleihenden  ländlichen  oder  ihnen  gleich  zu  achtenden
Grundstücke  wird  bestimmt  durch  den  fünf  und  zwanzigfachen  (25fachen)
Betrag  des  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  186  1.  emmictelten  Reinertrages  derselben.
  Soweit  eine  Reinertragsermittelung  nicht  stattgefunden  har,  bildet  der
25  fache  Betrag  der  auf  das  zu  beleihende  Grundsiück  fallenden,  nach  Verhältniß
  der  darauf  repartirten  Grundsleuer  zu  berechnenden  Quote  des  Reinertrages
  der  betreffenden  Gemarkung  den  Beleihungswerth  desselben.

Bei  denjenigen  siädtischen  Grundstücken,  welche  den  ländlichen  nicht  gleich
zu  achten  sind,  wird  der  Betrag,  zu  welchem  die  Gebäude  gegen  Feuersgefahr
versichert  sind,  als  Beleihungswerth  angesehen.  Bei  städrischen  Grundssücken,
zu  welchen  ländliche  gehören,  werden  beide  Werthe  zusammengerechnet.

Der  Direktion  bleibt  übrigens  in  jedem  Falle  überlassen,  den  zu  gewährenden
  Kredit  herabzusetzen  oder  ganz  zu  versagen,  wenn  auf  dem  zu  beleihenden
  Grundstücke  Realverbindlichkeiten  haften,  die  im  Hypothekenbuche  nicht
eingetragen  sind  und  dessen  Werth  erheblich  verringern  oder  aufheben.

K.  11.

Der  Regel  nach  sollen  die  dem  Kreditinstitute  auszustellenden  Hypotheken-Obligationen
  die  unbedingt  erste  Stelle  im  Hypothekenbuche  haben.

Kann  der  Pfandbriefsucher  in  einzelnen  Fällen  die  in  Rubrica  II  oder  III.

des  Hppothekenbuchs  eingetragenen  Verbindlichkeiten  nicht  zur  Löschung  bringen,

(Tr.  6209.)  so