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Staͤrke der Wangen freystehenber Röhren.
§5. 5. Wenn Röhren durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke
außer Verbindung mit Mauern) also freystehend aufgeführt werden: so ist auf
gehörig festen Stand Bedacht zu nehmen, und bey den dieöfallsigen Bestimmun-=
gen in jedem einzelnen Falle die Tüchtigkeit der zu verwendenden Materialien
und die Genauigkeit der Arbeit nach örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.
Als Regel ist anzunehmen, daß
a) einzelne Röhren, welche mit Einschluß der Wangen nicht uber 2 Juß im
Durchmesser, oder, wenn sie ein Viereck bilden, nicht über 2 Juß breit
sind, höchstens 12 Fuß hoch, .
b) zwey oder mehre mit einander verbundene Roͤhren, welche in einer
Reihe liegen, und einen Nöhrkasten von dieser oder geringerer Breite
bilden, nicht über 16 Fuß hoch,
frep aufgeführt, bey größerer Höhe aber mit Pfeilern in gehörigem
Verbande versehen, und diese Pfeiler an den langen Seiten der
Röhren oder Röhrkasten angebracht werden müssen, in so fern der
Querschnitt der Röhren oder Röhrkasten von dem Kreise der Quadrate
abweicht,
wogegen es
c) bey Aufsührung von Röhrkasten nach den
beygezeichi#eten Figuren in den gewöhnlich
vorkommenden Fällen keiner Verstärkung
dirch Pfeiler bedarf.
Röhren, die entweder einzeln, oder in
ciner Reihe liegend, mehr als 4 Fuß
boch über der Dachfläche aesüsd wer-
1— en, müssen einen Stein starke Wangen
erhalten, oder tüchtig geankert werden.
Eine tüchtige Ankerung ist jeden Falles
nöthig, wenn die Höhe mehr als 8 Juß
beträgt.
Bey diesen Regeln, welche den erforderlichen näheren Bestimmungen zur Grundlage
dienen n, wird überall der Gebrauch guter Materialien und sorgfältige Arbeit
vorausgesetzt.
Reinigung der Röhren.
#P. 6. Die Reinigung der Röhren vom staubartigen Ruß, der sich darin an-
setzt, geschieht mittelst Bürsten von der Form des Querschnitts der Röhre durch