Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Staͤrke der Wangen freystehenber Röhren. 
§5. 5. Wenn Röhren durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke 
außer Verbindung mit Mauern) also freystehend aufgeführt werden: so ist auf 
gehörig festen Stand Bedacht zu nehmen, und bey den dieöfallsigen Bestimmun-= 
gen in jedem einzelnen Falle die Tüchtigkeit der zu verwendenden Materialien 
und die Genauigkeit der Arbeit nach örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. 
Als Regel ist anzunehmen, daß 
a) einzelne Röhren, welche mit Einschluß der Wangen nicht uber 2 Juß im 
Durchmesser, oder, wenn sie ein Viereck bilden, nicht über 2 Juß breit 
sind, höchstens 12 Fuß hoch, . 
b) zwey oder mehre mit einander verbundene Roͤhren, welche in einer 
Reihe liegen, und einen Nöhrkasten von dieser oder geringerer Breite 
bilden, nicht über 16 Fuß hoch, 
frep aufgeführt, bey größerer Höhe aber mit Pfeilern in gehörigem 
Verbande versehen, und diese Pfeiler an den langen Seiten der 
Röhren oder Röhrkasten angebracht werden müssen, in so fern der 
Querschnitt der Röhren oder Röhrkasten von dem Kreise der Quadrate 
abweicht, 
wogegen es 
c) bey Aufsührung von Röhrkasten nach den 
beygezeichi#eten Figuren in den gewöhnlich 
vorkommenden Fällen keiner Verstärkung 
dirch Pfeiler bedarf. 
Röhren, die entweder einzeln, oder in 
ciner Reihe liegend, mehr als 4 Fuß 
boch über der Dachfläche aesüsd wer- 
1— en, müssen einen Stein starke Wangen 
erhalten, oder tüchtig geankert werden. 
Eine tüchtige Ankerung ist jeden Falles 
nöthig, wenn die Höhe mehr als 8 Juß 
beträgt. 
Bey diesen Regeln, welche den erforderlichen näheren Bestimmungen zur Grundlage 
dienen n, wird überall der Gebrauch guter Materialien und sorgfältige Arbeit 
vorausgesetzt. 
   
  
  
  
  
Reinigung der Röhren. 
#P. 6. Die Reinigung der Röhren vom staubartigen Ruß, der sich darin an- 
setzt, geschieht mittelst Bürsten von der Form des Querschnitts der Röhre durch
	        
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