Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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erstere, nach Maßgabe der Bestimmungen im 8. 1 bis 8 dieser Uebereinkunft, Ange- 
hörige des einen oder des anderen Staates geworden sind. 
g. 7. 
Hat ein Staatsangehoͤriger durch irgend eine Handlung sich srines Vuͤrger- 
rechtes verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden zu seyn, 
so kann der erstere Staat der Beybehaltung oder Wiederannahme deoselben sich nicht 
entziehen. 
. 8. 
Handlungödiener, Handwerksgesellen und Dienstbothen, welche ohne eine selbst- 
ftaͤndige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zoͤglinge und Studie- 
rende, welche der Erziehung oder des Unterrichtes wegen irgendwo verweilen, 
erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehen Jahre dauern 
sollte, kein Wohnsibrecht. Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen 
nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht für ihre Person, oder mit ihrem Haus- 
stande und Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde aus- 
gewiesen werden, hingegen in den benachbarten Staaten, nach den in der gegenwär= 
tigen Uebereinkunft festgestellten Grundsatzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist 
letzterer, den Eintritt in sein Gebieth zu gestatten, nicht schuldig, es würde denn 
urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu überneh- 
mende Individuum einem in gerader Richtung ruckwärts liegenden Staate zugehöre, 
welchem dabselbe nicht wohl anders als durch das Gebieth des ersteren zugeführt 
werden kann. 
g. 10. 
Sümtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pflicht gemacht, die 
Absendung der Vagabunden in das Gebieth des andern der hohen komtrahirenden 
Theile nicht blos auf vie cigene unzulässige Angabe derselben zu veranlassen, son- 
dern wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vaga- 
bunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, 
oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder wenn die Angabe 
de5 Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Verhältnisse deo vorliegenden 
Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfaltig zu ermitteln und 
nöthigen Falles bey der vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten 
Behörde Erkundigung einzuziehen. 
. 11. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontrahirenden
	        
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