Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Theile  dem  andern  Theile  zum  weiteren  Transporte  in  einen  ruͤckwaͤrts  liegenden  Staat,
zu  Folge  der  Bestimmung  des  H.  9  zugeführter  Vagabunde  von  dem  letzteren  nicht  angenommen
  würde:  so  kann  derselbe  wieder  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen
  hatte,  zur  vorläufigen  Beybehaltung  zurückgebracht  werden.

Um  die  Transporte  gehörig  zu  dirigiren,  sind  zur  beyderseitigen  Uebernahme
folgende  Orte  und  Behörden  —  und  zwar

auf  Großherzogl.  Sichsischem  Gebicthe:  auf  Fürstl.  Schwarzburg-Sonderöhausischem  Gebicthe:
die  Großherzogl,  Aemter  zu  Großrudestedt,  die  Fürstl.  Aemter  zu  Klingen,
"  "n  -2  Allstedt,  -  -  -  -Sondershausen  und
Oldioöleben,  -  -  -  -Arnstadt,
--Berka  alJ,
Vieselbach,
n  -  -2  Ilmenau  und
die  Großherzogl.  Stadt-Polizey-Kommission

  zu  Eisenach,
festgesekt  worden.

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6.  15.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermittelst  Transportes
  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizey-Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der
Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  für  beendiget  anzusehen  ist.

it  den  Vagabunden  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport
konventionsmaßig  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Faällen,  wo  keine  Gefahr
zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Vagabunden  auch  mittelst  eines  Laufpasses,  in  welchem
  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen
  werden.

Ec  sollen  auch  nie  mehr  als  drey  Personen  zugleich  auf  den  Transport  gegeben
werden,  es  wäre  denn,  das  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören  und  in  dieser
Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größere  so  genamte  Vaganten-Schube  sollen  künftig  nicht  Statt  finden.

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Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme
verpflichteten  Staates  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des
ausweisenden  Staates  bezweckt  wird:  so  können  für  den  Transport  und  die  Verpflegun,z
  der  Vagabunden  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht
werden.

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwarts  liegenden  Staate  zugeführk