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Ebenso verbleibt auch die Obergerichtsbarkeit und die ausschließliche Kogni-
tion in allen Kirchen-, Schulen= und reinen Gemeinde= auch Steuer-Lokal-
Kommissions= und Militar= Angelegenheiten, gleichwie über das ganze Dorf Solk-
witz, auch über die dortigen Nimritzer Lehens= und Erbgerichts = Untersassen
nach wie vor, unverändert, indem die Gemeinde Solkwitz als solche und als
moralische Person, so wie in allen Kommunal-Sachen dem Rittergute Oppurg
untergeben bleibt.
Die bereits rechtshängigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche einen oder
den andern der oben genannten Erbgerichts-Untersassen angehen, werden von
demjenigen Gerichte, vor welchem sie schon vor Eingang der Bestätigung dieses
Vertrages angebracht und anhängig sind, beendiget und durchgeführt; daben aber
wird mündliche oder schriftliche Requisition des andern betheiligten Gerichtes vor-
kommenden Falles ausdrücklich vorbehalten.
Der in seinen wesentlichen Punkten so eben angegebene Vertrag hat heute
die landesobrigkeitliche Bestätigung und lehenherrliche Genehmigung erhalten und
wird alles dieß nunmehr hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 26. July 1828.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Ordenverleihungen.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sr. Ercellenz, dem Ks-
niglich Preußischen General-Lieutenant und Kommandeur des 4ten Armee-Korps,
Herrn von Jagow, das Großkreuz, dem Herrn Land-Jägermeister und
Kammerherrn von Arnswald d. d., zu Zillbach, mit Hinsicht auf sein, am 21.
July dieses Jahres rühmlichst erlebtes funfzigiähriges Dienst = Jubiläum, das
Komthurkreuz, und dem Kammerherrn, Forst-Adjutanten und Jagdjunker,
Herrn von Poseck allhier, das Ritterkreuz Hoöchstihres Hausordens vom
weißen Falken zu verleihen gnädigst geruhet.