Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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die Landesobrigkeitliche und Lehenherrliche Bestaͤtigung erhalten und es wird dieß 
hiermit zur oͤffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 11. August 1828. · 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von NMuͤller. 
III. unter'm 10. November 1821 ist verordnet worden, daß während der- 
jenigen zwey Monathe, welche höchster Anordnung zu Folge, bey erledigten Pfarr- 
stellen, zu Gunsten des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus offen bleiben, alle bey 
der vakanten Pfarrstelle vorkommenden Arbeiten unentgeldlich verrichtet werden 
müssen, und es haben demnach bisher auch die Schullehrer für die von ihnen 
während dieser zwey Pfarrfiskus-Monathe besorgten Vakanz-Arbeiten eine Ver- 
gütung nicht erhalten. 
In dieser bisherigen Vorschrift soll, von jetzt an, in der Art eine Abände- 
rung eintreten, daß künftig diejenigen Pfarrvakanz-Arbeiten, welche die Schul- 
lehrer in den zwey, dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus gebührenden, Mona- 
then besorgen, nach der bestehenden Norm zwar vergütet werden, diese Ver- 
Zütung jedoch nicht dem dienstleistenden Schullehrer, sondern dem allgemeinen 
Schullehrerwitwen = Fiskus berechnet und gewährt werden soll. Solches, 
und daß in jedem hiernach vorkommenden einzelnen Falle die dem Schullehrerwit- 
wen-Fiskus abzuentrichtende Summe von uns berechnet und in Zahlen bestimmt 
werden wird, hat hiermit im Allgemeinen bekannt gemacht werden sollen. 
Weimar den 19. August 1828. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
IV. Obwohl durch das mit Hinweisung auf den Eircular-Befehl vom 11. 
May 1824 erlassene Publikandum vom 30. März 1825 ausdrücklich verordnet 
ist, daß sämmtliche Gegenstände, welche bey der jährlichen Deputations-Sitzung 
für das geistliche Bauwesen mit berathen werden sollen, längstens bis Pfingsten 
jeden Jahres an uns einzuberichten sind', so wird doch diese Vorschrift nicht im- 
mer gebührend befolgt. 
Wir haben daher an die erforderliche Geschaftsordnung erinnern und die 
Kirchen = Kommissionen hiermit gemessenst befehligen wollen, mit Ausnahme von 
Dach-Reparaturen und der durch die Feuerschau für nothwendig erachteten Bau- 
lichkeiten, alle andere minderdringende Baulichkeiten in dem durch die höchste Vor- 
schrift vom Jahre 1824 geordneten Geschäftswege schlechterdings zu behandeln, 
mithin diesfallsige Berichte spätestens bis Pfingsten jeden Jahres anher zu erstat-
	        
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