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die Landesobrigkeitliche und Lehenherrliche Bestaͤtigung erhalten und es wird dieß
hiermit zur oͤffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 11. August 1828. ·
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von NMuͤller.
III. unter'm 10. November 1821 ist verordnet worden, daß während der-
jenigen zwey Monathe, welche höchster Anordnung zu Folge, bey erledigten Pfarr-
stellen, zu Gunsten des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus offen bleiben, alle bey
der vakanten Pfarrstelle vorkommenden Arbeiten unentgeldlich verrichtet werden
müssen, und es haben demnach bisher auch die Schullehrer für die von ihnen
während dieser zwey Pfarrfiskus-Monathe besorgten Vakanz-Arbeiten eine Ver-
gütung nicht erhalten.
In dieser bisherigen Vorschrift soll, von jetzt an, in der Art eine Abände-
rung eintreten, daß künftig diejenigen Pfarrvakanz-Arbeiten, welche die Schul-
lehrer in den zwey, dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus gebührenden, Mona-
then besorgen, nach der bestehenden Norm zwar vergütet werden, diese Ver-
Zütung jedoch nicht dem dienstleistenden Schullehrer, sondern dem allgemeinen
Schullehrerwitwen = Fiskus berechnet und gewährt werden soll. Solches,
und daß in jedem hiernach vorkommenden einzelnen Falle die dem Schullehrerwit-
wen-Fiskus abzuentrichtende Summe von uns berechnet und in Zahlen bestimmt
werden wird, hat hiermit im Allgemeinen bekannt gemacht werden sollen.
Weimar den 19. August 1828.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
IV. Obwohl durch das mit Hinweisung auf den Eircular-Befehl vom 11.
May 1824 erlassene Publikandum vom 30. März 1825 ausdrücklich verordnet
ist, daß sämmtliche Gegenstände, welche bey der jährlichen Deputations-Sitzung
für das geistliche Bauwesen mit berathen werden sollen, längstens bis Pfingsten
jeden Jahres an uns einzuberichten sind', so wird doch diese Vorschrift nicht im-
mer gebührend befolgt.
Wir haben daher an die erforderliche Geschaftsordnung erinnern und die
Kirchen = Kommissionen hiermit gemessenst befehligen wollen, mit Ausnahme von
Dach-Reparaturen und der durch die Feuerschau für nothwendig erachteten Bau-
lichkeiten, alle andere minderdringende Baulichkeiten in dem durch die höchste Vor-
schrift vom Jahre 1824 geordneten Geschäftswege schlechterdings zu behandeln,
mithin diesfallsige Berichte spätestens bis Pfingsten jeden Jahres anher zu erstat-