Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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ten, indem sie außerdem für das laufende Baujahr durchaus unberücksichtigt blei- 
ben und in das nächste Baujahr verwiesen werden müssen. 
Weimar den 19. August 1828. 
Großherzoglich Sächfisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
V. Wir finden für nöthig, die durch das höchste Normativ-Restkript 
vom 16. Januar 1824 und den Circular-Befehl vom 11. May desselben Jah- 
res ertheilte Anordnung, daß das Kirchenvermögen, auch da, wo es bau= und 
reparatur-pflichtig ist, doch nie so weit angegriffen werden dürfe, daß es unfahig 
werde, seine etatsmäßigen und laufenden Ausgaben zu bestreiten, und daß in sol- 
chen Fällen die Kirchgemeinde aushülfsweise in Anspruch zu nehmen und diesfalls 
der verfassungsmäßige Geschäftsweg zu betreten sey, hiermit auf das entschieden- 
ste zu wiederholen, und hierbey zugleich an die Beobachtung der in der Kirchen- 
ordnung Buch II, Cap. 29, §. 8, enthaltenen Vorschrift, daß ohne unsere aus- 
drückliche Erlaubniß und Genehmigung Kirchen = Kapitale nicht angegriffen und 
verwendet werden dürfen, geschärft zu erinnern. 
Weimar den 19. August 1828. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer. 
VI. Nachdem der Stadtrichter Flemming zu Weida um Entlassung von 
dieser Stelle gebeten, der Stadtgerichts = Aktuar Bleimüller daselbst aber die 
Amts-Advokatur zu Buttstadt erlangt hat, ist nach vorschriftsmaßig erfolgten 
Wahlen zu jener Stelle der Advokat und Gerichts-Direktor Gottlieb Maul 
zu Weida, zu dieser der Rechts = Kandidat Friedrich Gottlieb Gabler 
ebendaselbst, von Großherzoglicher Landes = Direktion, in Gemaßheit des §. 583 
der Weidaischen Stadtordnung, der unterzeichneten Landesregierung zur Bestaäti- 
Zung vorgestellt worden. 
bebtere hat hiergegen kein Bedenken gefunden uud daher dem Justiz-Amte 
Weida Auftrag zur Verpflichtung ertheilt. 
Dem zufolge ist nun auch von diesem Amte genannter Manl zum Stadt- 
richter und Gabler zum Stadtgerichts-Aktuar in Weida am 6. dieses Mona- 
thes behörig verpflichtet und in die gedachten Stellen eingewiesen worden. Es 
wird daher alles dieses hiermit offentlich kund gemacht. 
Weimar am 25. August 1828. 
Großherzoglich Sichsische Landesregierung. 
von Müller. 
VII. Des durchlauchtigsten Großherzogs, Königliche Hoheit, haben die in 
dem Eisenach'schen Kreise zeither beobachtete gesetzliche Bestimmung, nach welcher
	        
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