Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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keine schriftsässigen Personen proklamiret und getrauet werden durften, 
wenn sie nicht vorher bey der Regierung dagu schriftliche Erlaub- 
niß erhalten hatten, 
mur auf die bey Großherzoglicher Regierung selbst und auf die bey den unmittel- 
bar Großherzoglichen Gerichtsstellen angestellten Diener einzuschranken gnaͤdigst 
geruhet, was mit dem Beyfuͤgen hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht wird, daß, 
wenn schriftsässige Personen zur zweyten Ehe schreiten und Kinder aus der er- 
sten Ehe vorhanden seyn sollten, oder wo ein weltliches Ehehinderniß in Frage 
kommt, es bey den bestehenden Verordnungen sein Bewenden behaält. 
Eisenach den 25. August 1828. 
Großherzoglich Saächsische Landesregicrung. 
C. A. Thon. 
VIII. Von Großherzoglicher Regierung ist dem Gerichts-Direktor Carl 
Eduard Liebe zu Oppurg, nachdem er der Advokatur vor den uUntergerichten — 
mit Ausnahme nur der advokatorischen Betreibung eigener Familienangelegenhei- 
ten — zu Vermeidung der Kollisionen, welche das vereinte Richteramt und 
Sachwaltergeschäft hin und wieder bringt — sich künftig gänzlich enthalten zu 
wollen erklärt hat, in Anerkennung dieses löblichen Entschlusses die advokatorische 
Draxis vor der unterzeichneten Behörde verstattet worden. 
Weimar am 4. September 1828. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
IX. Da nach amtlicher Anzeige im Neustädt'schen Kreise eine große Menge 
geringhaltiger ausländischer Kupfer -Münze in Umlauf gekommen ist: so wird, 
resp. mit Beziehung auf die alteren Chur-Sachsischen Gesetze, insbesondere auf 
die Patente vom 14. May 1763, 8. August 1772 und 21. September 1799, 
so wie auf unsere Bekanntmachung vom 16. Februar 1826, wegen Ausgabe des 
Kupfergeldes im Neustädt'schen Kreise Folgendes hiermit verordnct: 
1. Neben der Landes-Kupfer-Münze darf nur die Königlich Stcächsische, 
die Königlich Hannöversche, die Herzoglich Braunschweigische und die 
Fürstlich Reußische Kupfer-Münze nach ihrem vollen Nennwer- 
the ausgegeben werden. 
2. Die Chur-Hessischen 4 Heller oder 1 Kreuzerstücke sind zu 3 Pfen- 
nigen, die Chur-Hessischen 2 Heller oder 1/2 Krenzerstücke zu 1 
Ofennig, die Herzoglich Gothaischen 3-Pfennigstücke zu 2 Pfennigen, 
die Herzoglich Gothaischen 2-, 1,1V2= und 1-fennigstücke zu 1 
ennig, die alteren Erfurtischen 4-Pfennigstücke zu 3 Pfennigen, die 
Erfurtischen 3-, 2= und 1-Pfennigstücke zu 1 Pfennig auszugeben.
	        
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