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dieses Monathes die Amts-Advokatur ertheilt und ihm der Wohnsitz i
Triptis gestattet worden. Es wird dieses zu oͤffentlicher Kunde gebracht.
Weimar am 12. September 1828.
Großherzogliche Saͤchsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
III. Obwohl der Ansatz „für Präsentation der eingehenden
Schriften"“ nach der Königlich Sächsischen Sportel-Taxe vom 12. September
1812 nur in Sachen der streitigen Civil-Gerichtsbarkeit zur Amwendung kommen
soll, so haben wir doch die Wahrnehmung machen müssen, daß mehre Behör-
den, bey denen jene Sportel-Tare noch gesetzliche Kraft hat, denselben auch
auf Eingaben im Bereiche der freywilligen Gerichtsbarkeit, so wie in Un-
tersuchungs= und Denunciations = Sachen ausgedehnt haben.
Wir finden uns bewogen, dieser Umegelmäßigkeit durch gegenwärtige Be-
kanmtmachung mic dem Bemerken zu begegnen, daß der Ansatz „für Präsentation“
nach dem Gesetze vom 31. May 1817 auch in allen minderwichtigen Givil-
Prozeß-Sachen ausgeschlossen ist. Weimar den 15. September 1828.
Großherzoglich Sich ische Landesregierung.
umm.
IV. Um dem Andrange arbeitsloser und Larummn Handwerksbursche und
der daraus für die Unterthanen des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach
hervorgehenden Belästigung zu begegnen, welche sich seit dem Eintritte der neue-
rer Zeit durch die in mehren Nachbarstaaten ebenfalls dagegen ergriffenen krafti-
gen Polizey-Maaßregeln auf das unleidlichste vergrößert hat, wird auf höchsten
Befehl Folgendes verordnet:
1) allen wandernden Handwerksburschen, (herumziehende Müller, Jäger, Gärt-
ner, Kutscher, Bediente, Branntweinbrenner und Brauer eingeschlossen),
sie mögen Inlander oder Fremde seyn, ist ohne Wanderbuch oder genügen-
den Reisepaß das Umherziehen in den Großherzoglichen Landen, um Arbeit,
Dienste oder Erwerb zu suchen, auch fernerhin durchaus untersagt.
2) Das Wandern ausländischer Zunftgenossen bleibt überhaupt in den Groß-
herzoglichen Landen nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) sie dürfen durch Reisepässe, Wanderbücher oder sonstige Zeugnisse von
ihrer Heimathsbehörde nicht auf das Wandern innerhalb ihres Vater-
landes beschränkt seyn,
b) sie müssen bey dem Eintritte in die Großherzoglichen Lande:
a)zentweder mit unverdächtigen Beweismitteln darüber, daß ihnen von
einem inländischen Handwerkemeister Arbeit angebothen sey, oder
6) mit einem Zehrgelde von wenigstens drey Thalern verfehen seyn,